Delegierte Verordnung (EU) 2022/1622 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf aufstrebende Volkswirtschaften und fortschrittliche Volkswirtschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Fortschrittliche Volkswirtschaften und aufstrebende Volkswirtschaften
1 Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes im Einklang mit Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Länder als fortschrittliche Volkswirtschaften: a) Mitgliedstaaten der Europäischen Union; b) die überseeischen Länder und Gebiete mit besonderen Beziehungen zu Dänemark, Frankreich oder den Niederlanden, einschließlich der Färöer und der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Länder und Gebiete; c) folgende Drittländer: i) Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind; ii) Australien; iii) Kanada; iv) Hongkong; v) Japan; vi) Mexiko; vii) Neuseeland; viii) Singapur; ix) Schweiz; x) Vereinigtes Königreich; xi) Vereinigte Staaten.
2 Für die Zwecke der Spezifizierung von Risikogewichten für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes nach Artikel 325ap der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Länder, die nicht unter Absatz 1 aufgeführt sind, als aufstrebende Volkswirtschaften.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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