Durchführungsverordnung (EU) 2022/1629 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr.&T.C. Harr. innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. innerhalb der abgegrenzten Gebiete, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C Harr.; 2. „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet Pflanzen der Gattung Platanus L., mit Ausnahme von Samen; 3. „spezifiziertes Holz“ bezeichnet Holz der Gattung Platanus L.; 4. „abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ bezeichnet ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann; 5. „die Schädlingserhebungskarte“ bezeichnet die Veröffentlichung „Pest Survey Card on Ceratocystis platani“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Article 3 Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 1 km breit ist und die Befallszone umgibt.
Article 4 Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
1 In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher: a) Entfernung der vom spezifizierten Schädling befallenen spezifizierten Pflanzen und des befallenen spezifizierten Holzes vor der nächsten Vegetationsperiode unter Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings durch Baumstümpfe, Sägespäne, Holzpartikel und Erdreste am Ort des Holzeinschlags und Sicherstellung ihrer Vernichtung in geeigneten Behandlungseinrichtungen, b) Verbot der Verbringung von spezifiziertem Holz, das bei der Entfernung vom spezifizierten Schädling befallener, spezifizierter Pflanzen anfällt, aus der Befallszone, mit Ausnahme der folgenden Fälle: i) innerhalb der Befallszone steht keine geeignete Behandlungseinrichtung zur Verfügung, ii) die Behandlung erfolgt in der nächstgelegenen Behandlungseinrichtung außerhalb der Befallszone, die für eine solche Behandlung ausgelegt ist, und iii) die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden in geschlossenen Fahrzeugen, bei denen sichergestellt ist, dass ein Herausfallen von spezifiziertem Holz und die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird, c) Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in den jeweiligen Befallszonen, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist, d) Verbot der Entnahme von Erde aus einer Befallszone und ihrer Beförderung in andere Zonen, außer wenn zuvor eine geeignete Behandlung zur Gewährleistung der Befallsfreiheit vom spezifizierten Schädling erfolgt ist, e) Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen oder der entsprechenden Erde und f) in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.
2 In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden Folgendes sicher: a) Verbot der Anpflanzung spezifizierter Pflanzen in der Pufferzone, ausgenommen Pflanzen, deren Resistenz gegen den spezifizierten Schädling bekannt ist, b) Reinigung und Desinfektion von Baumschnittgeräten und Maschinen vor und nach deren Kontakt mit den spezifizierten Pflanzen, der entsprechenden Erde oder mit dem spezifizierten Holz und c) in Fällen, in denen spezifizierte Pflanzen zurückgeschnitten wurden, Durchführung einer geeigneten Präventivbehandlung der Schnittwunde.
3 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
4 Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen über die Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.
Article 5 Erhebungen
1 Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.
2 Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.
3 In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch. Diese Erhebungen umfassen: a) visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings und b) Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings. Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.
Article 6 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor: a) gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen; b) gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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