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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1630 der Kommission vom 21. September 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete

CELEX
32022R1630
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-21
In force since
2022-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Grapevine flavescence dorée phytoplasma in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „spezifizierter Schädling“ Grapevine flavescence dorée phytoplasma; 2. „spezifizierte Pflanzen“ die Pflanzen von Vitis L. mit Ausnahme der Früchte und Samen; 3. „spezifizierter Vektor“ Scaphoideus titanus Ball; 4. „abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann; 5. „Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest survey card on flavescence dorée phytoplasma and its vector Scaphoideus titanus“ (Schädlingserhebungskarte zu Flavescence dorée phytoplasma und seinen Vektor Scaphoideus titanus) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.

Article 3 Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 2,5 km breit ist und die Befallszone umgibt.

Article 4 Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete

1 In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen getroffen werden: a) die spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, werden so bald wie möglich, spätestens vor dem Beginn der nächsten Vegetationsperiode, entfernt und vernichtet; b) es werden geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors vorgenommen.

2 In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden im Fall des Auftretens des spezifizierten Vektors sicher, dass geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Vektors durchgeführt werden. Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

3 Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen Behörden informieren die allgemeine Öffentlichkeit und die betroffenen Unternehmen von der Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.

Article 5 Erhebungen

1 Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der entsprechenden Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.

2 Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings und des spezifizierten Vektors in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.

3 In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und seines spezifizierten Vektors durch. Diese Erhebungen umfassen: a) visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zur Feststellung des spezifizierten Schädlings, b) Probenahmen und Tests im Falle des Verdachts auf Auftreten des spezifizierten Schädlings und c) Aufstellen geeigneter Fangfallen zur Feststellung des spezifizierten Vektors. Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und gegebenenfalls Probennahmen und Tests.

Article 6 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor: a) gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen; b) gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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