Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren
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Article 1 Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren
Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates fallen, beträgt 0 %.
Article 2 Anforderungen an die über das EDV-gestützte System ausgetauschten Meldungen
Die gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten Meldungen entsprechen Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sind beim Ausfüllen von Feldern zur Angabe von Datenelementen in diesen Meldungen Codes nach Anhang I einzugeben, so werden die in Anhang II aufgeführten Codes verwendet.
Article 3 Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und das elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument, dem nach Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie ein administrativer Referenzcode zugewiesen wurde, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung.
Article 5 Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
Die Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung.
Article 6 Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts nach Artikel 20 Absatz 7 und Artikel 36 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 3 und 4 der vorliegenden Verordnung.
Article 7 Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung
Die Meldungen über die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Article 8 Meldungen über die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Die nach Artikel 24 Absatz 1 bzw. Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 übermittelte Eingangsmeldung und die Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 6 der vorliegenden Verordnung.
Article 9 Ausfalldokumente
1 Die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Ausfalldokumente enthalten die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B dieser Verordnung. Die Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 1 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
2 Die Angaben über die Änderung des Bestimmungsorts der Waren und die Aufteilung der Beförderung von Energieerzeugnissen, die der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 zu übermitteln hat, erfolgen in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B dieser Verordnung. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben in Anhang I Tabelle 3 Spalten A und B bzw. Anhang I Tabelle 5 Spalten A und B gekennzeichnet.
3 Die Ausfalldokumente nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262 tragen die Bezeichnung „Eingangsmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ bzw. „Ausfuhrmeldung für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren“. Die Angaben werden in Form von Datenelementen, Datengruppen und Datenuntergruppen nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B getätigt. Alle Datenelemente, Datengruppen und Datenuntergruppen, zu denen sie gehören, werden mittels der Zahlen und Buchstaben nach Anhang I Tabelle 6 Spalten A und B gekennzeichnet.
Article 10 Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3649/92 und (EG) Nr. 684/2009 werden mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben. Ungeachtet des Absatzes 1 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen von Waren fort, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen wurden.
Article 11 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
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