Durchführungsverordnung (EU) 2022/1927 der Kommission vom 11. Oktober 2022 mit Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) innerhalb bestimmter abgegrenzter Gebiete
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Eindämmung von Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) in den abgegrenzten Gebieten, in denen seine Tilgung nicht möglich ist, festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Aleurocanthus spiniferus (Quaintance); 2. „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Ceratonia siliqua L., Cercis siliquastrum L., Clematis vitalba L., Cotoneaster Medik., Crategus L., Cydonia oblonga L., Diospyros kaki L., Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl., Ficus carica L., Hedera L., Magnolia L., Malus Mill., Melia L., Mespilus germanica L., Myrtus communis L., Parthenocissus Planch., Photinia Lindley., Prunus cerasus L., Prunus laurocerasus L., Psidium guajava L., Punica granatum L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Rosa L., Vitis L., Wisteria Nutt., außer Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur; 3. „abgegrenztes Eindämmungsgebiet“ bezeichnet ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann; 4. „Schädlingserhebungskarte“ bezeichnet die Veröffentlichung „Pest survey card on Aleurocanthus spiniferus and Aleurocanthus woglumi“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Article 3 Festlegung der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
Die zuständigen Behörden legen die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehenden abgegrenzten Eindämmungsgebiete fest, wobei die Pufferzone mindestens 2 km breit ist und die Befallszone umgibt.
Article 4 Maßnahmen innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete
1 In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird: a) biologische Bekämpfung des spezifizierten Schädlings, z. B. durch Parasitoide; b) geeignete Behandlungen gegen den spezifizierten Schädling; c) Schnitt und Vernichtung der mit dem spezifizierten Schädling befallenen Teile der spezifizierten Pflanzen nach Anwendung der Behandlungen gemäß Buchstabe b; d) Aufstellung von Fangfallen für den spezifizierten Schädling und, falls der spezifizierte Schädling nachgewiesen wird, Anwendung geeigneter Behandlungen.
2 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
3 Innerhalb der abgegrenzten Eindämmungsgebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Die zuständigen Behörden informieren die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Abgrenzung des Eindämmungsgebiets.
Article 5 Erhebungen
1 Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erhebungen durch und berücksichtigen dabei die Informationen, auf die in der Schädlingserhebungskarte Bezug genommen wird.
2 Sie führen jährlich risikobasierte Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Gebieten der Union durch, in denen der spezifizierte Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat, sich aber ansiedeln könnte.
3 In den Pufferzonen der abgegrenzten Eindämmungsgebiete führen sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 jährlich Erhebungen zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch. Diese Erhebungen umfassen: a) visuelle Untersuchungen zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis des spezifizierten Schädlings bzw. zur Feststellung entsprechender Symptome; b) Aufstellung von Fangfallen; c) Probenahmen und Tests, falls Pflanzen Symptome des spezifizierten Schädlings aufweisen oder der Verdacht eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling besteht. Diese Erhebungen sind intensiver als die in Absatz 2 genannten Erhebungen und bestehen aus einer höheren Zahl visueller Untersuchungen und aufgestellter Fangfallen sowie gegebenenfalls Probennahmen und Tests.
Article 6 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen bis zum 30. April eines jeden Jahres der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr wie folgt durchgeführten Erhebungen vor: a) gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Verwendung eines der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 aufgeführten Meldebögen; b) gemäß Artikel 5 Absatz 3 unter Verwendung eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Meldebögen.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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