Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Bei der Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute Angaben wie folgt: a) Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in den Meldebögen 67, 68, 69 und 70 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung. b) Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in Meldebogen 67 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung. c) Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen, übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII, die Angaben in den Meldebögen 67, 68 und 69 in Anhang XVIII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.“
Article 20 Zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer
1 Bei zusätzlichen Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000000000 EUR oder mehr. b) das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelassen.
2 Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Institute die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125000000000 EUR oder mehr. b) das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen. c) das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 1 Titel II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt (im Folgenden ‚Einzelinstitut‘).
3 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
4 Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte Folgendes: a) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut beginnt sofort mit ihren bzw. seinen Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen; b) das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut stellt ihre bzw. seine Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2023.
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