Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Aspartam (N-L-α-Aspartyl-L-phenylalanin-1-methylester, 3-amino-N-(α-carbomethoxy-phenethyl)-succinamidsäure-N-methylester), CAS Nummer 22839-47-0, mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex29242970 (TARIC-Code 2924297005) eingereiht ist, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeChangmao Biochemical Engineering Co., Ltd55,4 %C067 Sinosweet-Gruppe: Sinosweet Co., Ltd, Yixing city, Provinz Jiangsu, VR China, und Hansweet Co., Ltd, Yixing city, Provinz Jiangsu, VR China. 59,4 %C068 Niutang-Gruppe: Nantong Changhai Food Additive Co., Ltd, Nantong city, VR China, und Changzhou Niutang Chemical Plant Co., Ltd, Niutang town, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China 59,1 %C069Alle anderen mitarbeitenden Unternehmen:Shaoxing Marina Biotechnology Co., Ltd., Shaoxing, Provinz Zhejiang, VR China58,8 %C070Changzhou Guanghui Biotechnology Co., Ltd., Chunjiang Town, Changzhou, Provinz Jiangsu, VR China58,8 %C071Vitasweet Jiangsu Co., Ltd., Liyang City, Changzhou City, Provinz Jiangsu, VR China58,8 %C072Alle übrigen Unternehmen59,4 %C999
3 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der VR China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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