Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/2038 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Entlastung von den Vorschriften für die Nutzung von Zeitnischen an Flughäfen der Union aufgrund einer epidemiologischen Lage oder einer militärischen Aggression (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2038
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-19
In force since
2022-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Absatz 1 findet unbeschadet der Artikel 7, 8a und 9, des Artikels 10 Absatz 1 sowie des Artikels 14 Absatz 1 keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“

„(2a Während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 und vorbehaltlich der verfügbaren Flughafenkapazität wird eine Abfolge von Zeitnischen, die am Ende der Flugplanperiode (im Folgenden „Referenzflugplanperiode“) nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an den Zeitnischenpool zurückgegeben wird, auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen für die entsprechende darauffolgende Flugplanperiode zugewiesen, das in Anwendung des Artikels 10a Absatz 7 während der Referenzflugplanperiode mindestens fünf Zeitnischen der betreffenden Abfolge genutzt hat.“

„(6a Innerhalb des Zeitraums, in dem die COVID-19-Koordinierungsparameter gelten, und um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Koordinierungsparameter zu ermöglichen, kann der Koordinator die Disposition für beantragte oder zugewiesene Zeitnischen, die in den Zeitraum vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 fallen, nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens ändern oder annullieren. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Koordinator die in Absatz 5 genannten zusätzlichen Regelungen und Leitlinien unter den darin festgelegten Bedingungen.“

„(4a Zusätzlich kann während des Zeitraums vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 die Nichtnutzung einer Zeitnische auch dadurch gerechtfertigt werden, dass die Behörden Beschränkungen einführen, mit denen eine größere epidemiologische Lage, eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen an einem Ende einer Strecke, für die die betreffende Zeitnische genutzt wurde oder genutzt werden sollte, bewältigt werden sollen, sofern diese Beschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und die Beschränkungen auf den betreffenden Strecken zu einer der folgenden Situationen führen: a) eine teilweise oder vollständige Schließung der Grenze, des Flughafens oder des Luftraums während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode, b) eine schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeit für Fluggäste, während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode mit einem beliebigen Luftfahrtunternehmen einen Direktflug auf der betreffenden Strecke anzutreten, zum Beispiel wenn die Einschränkung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: Reisebeschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Verbot aller Reisen mit Ausnahme zwingend notwendiger Reisen oder Verbot von Flügen aus bestimmten Ländern bzw. geografischen Gebieten oder in diese, Bewegungsbeschränkungen oder Quarantäne- bzw. Isolationsmaßnahmen innerhalb des Landes oder der Region, in dem/der sich der Zielflughafen befindet (einschließlich Zwischenlandepunkte), es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden, Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind, einschließlich der Schließung des Gastgewerbes und des öffentlichen Dienstes, auch des Verkehrs, was zu einem schweren Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führt, Beschränkungen der Anzahl der Fluggäste je Flug und der Frequenzen je Luftfahrtunternehmen, die zu einem starken Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führen, c) Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes von oder zu den angeflogenen Flughäfen erheblich behindern, einschließlich plötzlicher Einreiseverbote oder des unerwarteten Festsitzens der Besatzung aufgrund von Quarantänemaßnahmen, es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden. Dieser Absatz gilt für den Zeitraum, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen gelten, und für bis zu sechs zusätzliche Wochen, vorbehaltlich der Unterabsätze 3 und 4. Endet die Geltungsdauer dieser Beschränkungen jedoch weniger als sechs Wochen vor Ablauf einer Flugplanperiode, so gilt dieser Absatz für den Rest des Sechswochenzeitraums nur dann, wenn die Zeitnischen in der darauffolgenden Flugplanperiode für dieselbe Strecke genutzt werden. Dieser Absatz gilt nur für Zeitnischen, die für Strecken genutzt werden, für die sie bereits vor der Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen genutzt wurden. Dieser Absatz gilt nicht mehr, wenn das Luftfahrtunternehmen, das die betreffenden Zeitnischen nutzt, zu einer Strecke wechselt, die von den in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen nicht betroffen ist. Wendet eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, die mindestens 50 % der Bevölkerung der Union repräsentiert, in Unterabsatz 1 genannte Beschränkungen an, die erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und zu einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Situationen führen, so kann jeder Koordinator nach einstimmigem Beschluss der Koordinatoren aller von der Gemeinschaft koordinierten Flughäfen, soweit die Nichtnutzung allgemein gerechtfertigt ist und nach Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten davon, diesen Absatz auf alle Zeitnischen auf diesen Flughäfen für die Dauer der geltenden Beschränkungen und für bis zu sechs zusätzliche Wochen anwenden, sofern diese Beschränkungen eine erhebliche Anzahl von Strecken von oder zu einem Gemeinschaftsflughafen betreffen, wodurch der Luftverkehr in der Union weitgehend unrentabel wird oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.

4b Ist die Nichtnutzung einer Zeitnische aufgrund der in Absatz 4 oder 4a genannten Beschränkungen gerechtfertigt, so gehen die Koordinatoren davon aus, dass die Zeitnische innerhalb der betreffenden Abfolge von Zeitnischen genutzt wurde.

4c Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einschließlich der am 26. Oktober 2022 geltenden Maßnahmen, behindert wird, und Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a des vorliegenden Artikels geltend zu machen. Abweichend von Unterabsatz 1 können solche Luftfahrtunternehmen jedoch, wenn ihnen der Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens, dessen Betrieb nicht durch solche restriktiven Maßnahmen behindert wird und gegen das keine solche Betriebsuntersagung ergangen ist, gestattet ist, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a geltend machen, sofern die in der Union geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

4d Die Koordinatoren tauschen sich regelmäßig über bewährte Verfahren zur Umsetzung der Absätze 4 und 4a aus, um eine kohärente und einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die Koordinatoren veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig die Liste der Destinationen, auf die die Absätze 4 und 4a Anwendung finden.

„(5 Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, wie die Absätze 4 und 4a durch den Koordinator eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Flughafens angewandt wurde.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions