Verordnung (EU) 2022/2039 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST — CARE (Flexible Assistance for Territories — Flexible Unterstützung für Gebiete)
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
„(6 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Mitgliedstaat für aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme Mittelzuweisungen zwischen verschiedenen thematischen Zielen innerhalb derselben Priorität desselben Fonds und derselben Regionenkategorie desselben Programms übertragen. Solche Übertragungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Solche Übertragungen müssen jedoch allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.
7 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfordert die Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % gemäß Artikel 120 Absatz 9 auf eine Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen, die innerhalb eines Programms eingerichtet wurde, einschließlich derjenigen Prioritätsachsen, die Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sind, keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Programms. Die Änderung wird im Voraus vom Begleitausschuss genehmigt. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen.“
„(10a Absatz 6 gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression durch die Russische Föderation. Absatz 6 gilt auch nicht für aus dem EMFF unterstützte Vorhaben zur Bewältigung der Auswirkungen dieser Aggression auf den Fischerei- und Aquakultursektor. Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor der Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFF ausgewählt werden.“
„(4 Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden, mit Ausnahme von Absatz 2 letzter Unterabsatz.“
„(10 Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.“
„(9 Eine gesonderte Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % kann im Rahmen eines operationellen Programms eingerichtet werden. Eine solche Prioritätsachse darf vollständig Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gewidmet sein, einschließlich der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten speziellen Prioritätsachse.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1060
„(5 Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht. Alle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.“
„(7 Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30. Juni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung. Der im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+. Die Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30. Juni 2024. Mindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.“
Article 118a Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden
1 Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1000000 EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 , (EU) Nr. 1304/2013 , (EU) Nr. 1300/2013 , (EU) Nr. 1299/2013 und (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29. Juni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027. Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden; b) das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet; c) die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben; d) der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.
2 Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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