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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2058
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-28
In force since
2022-11-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Allgemeine Methodik

1 Wenn die Institute Risikofaktoren den in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen zuordnen, wählen sie für jeden Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung. Wenn die Institute Risikofaktoren den Risikofaktor-Untergruppen der in der Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe zuordnen, wählen sie für den Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktor-Untergruppe innerhalb jener Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.

2 Entspricht der Risikofaktor von seiner Art her keiner in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe, so ordnen die Institute ihn für die Zwecke von Absatz 1 der in jener Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe „Warenpositionen“ und innerhalb dieser Gruppe der Risikofaktor-Untergruppe „Sonstige Arten“ zu.

3 Könnte ein Risikofaktor mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden, bestimmen die Institute für die Zwecke von Absatz 1 alle entsprechenden Gruppen und Untergruppen. Von all diesen Gruppen und Untergruppen ist der Risikofaktor der Gruppe mit dem längsten Liquiditätshorizont und der entsprechenden Untergruppe zuzuordnen. Gilt der längste Liquiditätshorizont gleichermaßen für mehrere Risikofaktorgruppen oder entsprechende Risikofaktor-Untergruppen, so ist der Risikofaktor einer beliebigen Risikofaktorgruppe und entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zuzuordnen.

Article 2 Spezifische Methodik für homogene Indexinstrumente

1 Verwendet ein Institut in seinem Risikomessmodell als einzigen Risikofaktor eine Position in einem homogenen Indexinstrument, so kann es abweichend von Artikel 1 beschließen, diesen Risikofaktor nach der in Absatz 2 dargelegten Methodik zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „homogener Index“ einen Index, der eine der folgenden Zusammensetzungen aufweist: a) Aktien oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Aktien sind; b) Schuldverschreibungen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Schuldverschreibungen sind; c) Kreditausfallswaps oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Kreditausfallswaps sind; d) Warenpositionen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Warenpositionen sind.

2 Wird wie in Absatz 1 dargelegt ein einziger Risikofaktor zur Modellierung eines homogenen Indexinstruments verwendet, so kann ein Institut den Liquiditätshorizont dieses Risikofaktors wie folgt bestimmen: a) Das Institut ordnet den Risikofaktor jener in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe zu, die der Zusammensetzung des homogenen Indexes entspricht; b) das Institut wendet die in Artikel 1 dargelegte allgemeine Methodik gesondert auf jede einzelne Komponente des homogenen Indexes an, um deren jeweilige Liquiditätshorizonte zu bestimmen; c) das Institut berechnet den gewichteten Durchschnitt der gemäß Buchstabe b ermittelten Liquiditätshorizonte auf der Grundlage des jeweiligen Gewichts der einzelnen Komponenten im Index; d) der Liquiditätshorizont des zur Modellierung des homogenen Indexinstruments verwendeten Risikofaktors entspricht dem kürzesten Liquiditätshorizont der den Indexkomponenten zugeordneten Untergruppen, der mindestens dem unter Buchstabe c genannten gewichteten Durchschnitt entspricht. Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Risikofaktor eines homogenen Indexinstruments mit der in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Zusammensetzung der Risikofaktorgruppe „Kreditspread“ zuzuordnen.

Article 3 Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Währungspaaren

1 Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Inflationsrisikos bei einer bestimmten Währung der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ und der dieser Währung entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zu.

2 Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Währungspaaren der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ sowie der Risikofaktor-Untergruppe jener Währung zu, auf die diese Basis lautet.

Article 4 Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Repo- und des Dividendenrisikos

1 Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren der Risikofaktorgruppe „Aktien“ zu.

2 Für die Bestimmung der Risikofaktor-Untergruppe werden Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren bei bestimmten Aktien abweichend von Artikel 1 als der Volatilität dieser Aktien entsprechende Risikofaktoren behandelt.

Article 5 Untergruppe der liquidesten Währungen

Die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Zinssatz“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Article 6 Untergruppe der liquidesten Währungspaare

Die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe „Fremdwährung“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Article 7 Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung

1 Für die Zwecke der Untergruppen „Aktiennotierung“ und „Volatilität“ innerhalb der Risikofaktorgruppe „Aktien“ in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss eine Aktie mit hoher Marktkapitalisierung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die Marktkapitalisierung der Aktie beträgt mehr als 1,75 Mrd. EUR; b) die Aktie ist in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes enthalten, deren sämtliche Komponenten in der Union notiert sind.

2 Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aktien gelten als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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