Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation, die derzeit unter den KN-Codes ex72091500 (TARIC-Code 7209150090), 72091690, 72091790, 72091891, ex72091899 (TARIC-Code 7209189990), ex72092500 (TARIC-Code 7209250090), 72092690, 72092790, 72092890, 72112330, ex72112380 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex72112900 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 72255080 und 72269200 eingereiht werden. Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen: Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke, Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht, flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeVR ChinaAngang Steel Company Limited, Anshan19,7C097Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin19,7C098Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen20,5Alle übrigen Unternehmen22,1C999RusslandMagnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk18,7C099PAO Severstal, Cherepovets34C100Alle übrigen Unternehmen36,1C999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. März 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
1 Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, und übersteigt dieser Zollsatz die Höhe des in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Antidumpingzolls, so wird nur der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.
2 Im Anwendungszeitraum von Absatz 1 wird die Erhebung von nach dieser Verordnung verhängten Zöllen ausgesetzt.
3 Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, und ist dieser Zollsatz in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Antidumpingzoll, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten höheren Antidumpingzoll erhoben.
4 Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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