Durchführungsverordnung (EU) 2022/2094 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Verbrauch gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben der Datensätze‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat), die Modalitäten für die Übermittlung und der Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Verbrauch festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht; 2. „laufendes Kalenderjahr“ das Kalenderjahr der Befragung; 3. „Stichprobenperson“ ein Mitglied eines privaten Haushalts, das am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs zumindest 16 Jahre alt ist; 4. „Strichprobenhaushalt“ einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson; 5. „Alter“ einer Person ihr Alter in vollendeten Jahren am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs; 6. „Bezugsperson“ das Haushaltsmitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist und am meisten zum Gesamteinkommen des Haushalts beiträgt; 7. „Erhebungseinheit“ einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist; 8. „Auskunftsperson des Haushalts“ die Stichprobenperson, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird; 9. „Tagebuch“ eine Vorlage (in elektronischer Form oder Papierform), in der die Haushalte und/oder Haushaltsmitglieder alle Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und/oder Ausgaben aufzeichnen; 10. „Aufzeichnungszeitraum“ den Zeitraum, für den ein Tagebuch der Verbrauchsausgaben vom Haushalt und/oder der Einzelperson geführt wird.
Article 3 Statistische Konzepte und Beschreibung der Variablen
Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang I festgelegten statistischen Konzepte. Die technischen Merkmale der Variablen sind in Anhang II festgelegt und umfassen: a) die Kennung der Variable, b) die Bezeichnung der Variable, c) das Modalitätslabel und den Modalitätscode, d) die Erhebungseinheit, e) den Bezugszeitraum.
Article 4 Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen
1 Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Verbrauch sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.
2 Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder gemäß Anhang II erfasst und erstellt.
3 Proxy-Befragungen sind zulässig.
Article 5 Bezugszeiträume
1 Der Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr.
2 Der Bezugszeitraum für die Verbrauchsausgaben ist das laufende Kalenderjahr. Werden Verbrauchsgaben nachträglich, d. h. teilweise für das Vorjahr, erhoben, so werden sie als gute Ersatzgröße für das laufende Jahr betrachtet.
3 Der Einkommensbezugszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, außer für das derzeitige Nettomonatseinkommen des Haushalts, bei dem der Bezugszeitraum der laufende Monat ist.
4 Die Bezugszeiträume für sich nicht auf die Verbrauchsausgaben und das Einkommen beziehende Variablen sind in Anhang II aufgeführt.
Article 6 Ausführliche Stichprobenmerkmale
1 Der Aufzeichnungszeitraum beträgt mindestens 7 Tage. Er beträgt bis zu einem Monat, falls keine innovativen Datenerhebungsmethoden verwendet wurden. In hinreichend begründeten Fällen und nur soweit dies notwendig ist, ist ein Aufzeichnungszeitraum von mehr als einem Monat zulässig.
2 Die Aufzeichnungszeiträume von Stichprobenhaushalten oder Stichprobenpersonen werden über den Bezugszeitraum gestaffelt, um die Auswirkungen saisonaler und sonstiger zeitlicher Schwankungen für die Stichprobe insgesamt auszugleichen. Dafür wird die Stichprobe in eine Reihe von Teilstichproben aufgeteilt, und diese Teilstichproben werden in Bezug auf den Aufzeichnungszeitraum gleichmäßig über den Bezugszeitraum verteilt.
3 Es werden mindestens drei Versuche unternommen, einen Stichprobenhaushalt beziehungsweise eine Stichprobenperson zu kontaktieren, bevor dieser beziehungsweise diese nicht mehr in der Erhebung berücksichtigt wird, es sei denn, es treten folgende Situationen ein: a) die Adresse war nicht auffindbar; b) die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt; c) der Haushalt oder die Person befanden sich nicht an der Adresse; d) der Haushalt oder die Person konnten (auch wegen Behinderung) nicht antworten; e) es kam zu einer endgültigen Verweigerung der Mitarbeit seitens des Haushalts beziehungsweise der Person; f) aufgrund der Umstände war die Sicherheit der befragenden Person gefährdet.
4 Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen sind zulässig, wenn eine der in Absatz 3 Buchstaben a bis f aufgeführten Situationen eintritt oder wenn der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson bei drei Versuchen der Kontaktaufnahme nicht erreicht wurde.
5 Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen weitgehend entsprechen.
6 Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
7 Kleine Teile eines nationalen Hoheitsgebiets, auf die nicht mehr als zwei Prozent der nationalen Grundgesamtheit entfallen, dürfen von der HBS ausgeschlossen werden.
Article 7 Datenerhebungszeiträume und -methoden
1 Die wichtigsten Instrumente für die direkte Erhebung von Daten bei den Auskunftspersonen sind eine oder mehrere Befragungen (Haushalts- und/oder Einzelbefragungen) und ein Tagebuch (Tagebücher) über die Verbrauchsausgaben, das/die von Haushalten und/oder Einzelpersonen täglich geführt wird/werden. Bei nicht regelmäßigen Verbrauchsausgaben können Daten auch rückwirkend für bis zu 12 Monate vor der Befragung erhoben werden. Für die Datenerhebung können intelligente Instrumente und Quellen sowie Register oder sonstige Methoden verwendet werden.
2 Die direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellten Daten werden nach der Methode der papiergestützten Befragung erhoben, ferner nach computergestützten Methoden, einschließlich computergestützter persönlicher Befragungen, computergestützter telefonischer Befragungen, eigenständig abgeschlossener computergestützter Befragungen, computergestützter Internetbefragungen, auch auf Tablets und Smartphones, und durch native Smartphone-Anwendungen.
3 Der Zeitpunkt der Befragung liegt möglichst nahe am Aufzeichnungszeitraum des Tagebuchs.
Article 8 Gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten
1 Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden erforderlichenfalls auf die Daten angewendet.
2 Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zum jährlichen Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Gewichtung oder Imputation angewendet.
3 Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zu den Variablen der Einkommenskomponenten, einschließlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.
4 Je nach Größe und Struktur des nationalen Markts für Mietimmobilien werden für die Schätzung der unterstellten Miete zwei Methoden — entweder die Schichtungsmethode oder die Selbstbewertungsmethode — angewandt. Bevorzugt wird die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten (entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression). Gibt es keinen ausreichend großen Mietmarkt, kommt die Selbstbewertungsmethode zur Anwendung.
5 Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten“ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.
6 Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.
Article 9 Formate für die Übermittlung von Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten, die den Merkmalen der Variablen gemäß Anhang II entsprechen, im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 und deren Anhang V in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Verbrauchsausgaben werden auf der 5-stelligen COICOP-Ebene, Ausgaben für Eigenverbrauch und für den grenzüberschreitenden Verbrauch auf der 2-stelligen COICOP-Ebene übermittelt.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vorgeprüfte Daten in Form von Dossiers mit Mikrodaten (einschließlich angemessener Gewichte) und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) und der zentralen Eingangsstelle festgelegten Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten.
Article 10 Qualitätsberichterstattung
1 Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 und in der Verordnung (EU) 2019/2180 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte dargelegt sind, erfüllen die Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Daten über das zentrale Dateneingangsportal, sodass die Kommission (Eurostat) in der Lage ist, die Daten elektronisch abzurufen.
Article 11
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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