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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU

CELEX
32022R2095
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-28
In force since
2024-01-01
End of validity
2029-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) in das Gebiet der Union, seiner Etablierung und Ausbreitung innerhalb dieses Gebiets sowie für seine Tilgung und Eindämmung festgelegt, falls der Schädling in diesem Gebiet festgestellt wird.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Anoplophora chinensis (Forster); 2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Ostrya spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; 3. „Erzeugungsort“ den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 5 ; 4. „Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Chaenomeles spp., Citrus spp., Cornus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Crataegus spp., Cryptomeria spp., Fagus spp., Ficus spp., Hibiscus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Ostrya spp., Parrotia spp., Photinia spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus laurocerasus, Pyrus spp., Rosa spp., Salix spp., Ulmus spp. und Vaccinium corymbosum mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; 5. „Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Überwachungszwecke eingesetzt werden.

Article 3 Erhebungen der Wirtspflanzen in Mitgliedstaaten

1 Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen der Wirtspflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht auftritt, um ein Auftreten des spezifizierten Schädlings zu ermitteln. Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau. Die Erhebungen werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.

2 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos; b) im Freiland sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren, in freier Natur, in städtischen Gebieten und an sonstigen relevanten Orten; c) zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der Wirtspflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Anoplophora chinensis .

3 Die Erhebungen umfassen a) die visuelle Untersuchung der Wirtspflanzen; b) gegebenenfalls die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen. Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde eingesetzt werden.

Article 4 Notfallpläne

1 Jeder Mitgliedstaat erstellt zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Notfallplan, in dem die auf seinem Hoheitsgebiet zu ergreifenden Maßnahmen im Zusammenhang mit Folgendem festgelegt sind: a) Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 8; b) Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 10; c) amtlichen Inspektionen der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union sowie der Einfuhr von Wirtspflanzen in dieses Gebiet gemäß den Artikeln 10 und 11; d) bereitzustellenden Mindestressourcen und Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines vermuteten oder bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings; e) ausführlichen Regelungen über die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und den Zugang zu Privateigentum.

2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus a) einer Zone, die die befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Radius von 100 Metern um die befallenen Pflanzen umfasst, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist („Befallszone“); b) einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus.

2 Die Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets folgt wissenschaftlichen Grundsätzen und berücksichtigt die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie die Daten über die Etablierung des spezifizierten Schädlings.

3 Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 und wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist, kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als einen Kilometer reduziert werden.

4 Für die Durchführung von Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 hat die Pufferzone eine Breite von mindestens vier Kilometern. Unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen, kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als zwei Kilometer reduziert werden.

5 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone eines zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Article 6 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren, oder es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem nicht mit einer Etablierung gerechnet wird; b) es wird bestätigt, dass der spezifizierte Schädling sich nicht etablieren konnte und dass die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich ist, basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und der ergriffenen Tilgungsmaßnahmen.

2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung der umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird; b) über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens einem Kilometer um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, zumindest im ersten Jahr regelmäßig und intensiv überwachen; c) alles befallene Pflanzenmaterial vernichten; d) den Ursprung des Befalls und die mit dem Befall in Verbindung stehenden Pflanzen soweit wie möglich zurückverfolgen und die betroffenen Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; e) die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling sensibilisieren; f) jegliche andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 .

Article 7 Aufhebung der Abgrenzung

1 Wird der spezifizierte Schädling in einem abgegrenzten Gebiet im Rahmen der Erhebungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, aber auf jeden Fall nicht weniger als vier aufeinanderfolgende Jahre beträgt, nicht mehr festgestellt, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist die genaue Länge eines Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings abhängig von den vorliegenden Daten für das betreffende Gebiet oder eine vergleichbare Klimazone.

2 Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.

Article 8 Tilgungsmaßnahmen

1 In den zu Tilgungszwecken abgegrenzten Gebieten ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen: a) unverzügliche Fällung befallener und vermutlich befallener Pflanzen sowie vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln; b) unverzügliche Fällung aller spezifizierten Pflanzen und Beseitigung ihrer Wurzeln innerhalb eines Umkreises von 100 Metern um die befallenen Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, außer in Fällen, in denen die befallenen Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Schädlings festgestellt werden und die Fällung und Beseitigung rechtzeitig vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen ist; c) Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung aller gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen sowie ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; d) Verbot jeglicher Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; e) Untersuchung des Ursprungs des Befalls durch die weitestmögliche Verfolgung der Pflanzen sowie die Untersuchung dieser Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, die auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; f) gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; g) Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Erzeugungsorte; h) Erhebungen der Wirtspflanzen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 in den abgegrenzten Gebieten mit besonderem Schwerpunkt in der Pufferzone, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu ermitteln, gegebenenfalls einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme, die von der zuständigen Behörde vorzunehmen ist, mit Angabe der Anzahl der Proben in dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bericht; i) bei Verwendung von Sentinelpflanzen Inspektionen dieser Pflanzen mindestens einmal pro Monat, wobei sie spätestens nach zwei Jahren vernichtet und untersucht werden müssen; j) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet; k) bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; l) jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen kann. Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zu beseitigen, sind diese bis auf mindestens 40 Zentimeter unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Erhebungen sind im Vergleich zu den in Artikel 3 genannten Erhebungen zu intensivieren. Die Erhebungen in der Pufferzone werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des in der Pufferzone verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

2 Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern. Die Gründe für eine solche Schlussfolgerung und die als Ergebnis dieser Schlussfolgerung getroffenen Maßnahmen werden der Kommission in dem in Artikel 13 genannten Bericht mitgeteilt.

Article 9 Eindämmungsmaßnahmen

1 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Gebiet von den Ergebnissen der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h genannten Erhebungen in mehr als vier aufeinanderfolgenden Jahren bestätigt und liegen Nachweise dafür vor, dass der spezifizierte Schädling nicht mehr getilgt werden kann, können die zuständigen Behörden die Maßnahmen auf die Eindämmung des spezifizierten Schädlings beschränken. In den zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebieten ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen: a) unverzüglicher Beginn der Fällung von befallenen Pflanzen und Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen und vollständige Beseitigung ihrer Wurzeln sowie Abschluss aller Tätigkeiten rechtzeitig vor Beginn der nächsten Flugperiode; b) Entfernung, Untersuchung und Entsorgung gefällter Pflanzen und ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings nach der Fällung zu verhindern; c) Verbot jeglicher Verbringung potenziell befallenen Materials aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; d) gegebenenfalls Austausch spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen; e) Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in der Befallszone, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Erzeugungsorte; f) Erhebungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Wirtspflanzen in der Pufferzone über das Auftreten des spezifizierten Schädlings zu geeigneten Zeitpunkten, gegebenenfalls einschließlich einer gezielten destruktiven Probenahme; g) bei Verwendung von Sentinelpflanzen Inspektionen dieser Pflanzen mindestens einmal pro Monat, wobei sie spätestens nach zwei Jahren vernichtet und untersucht werden; h) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus; i) bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person; j) jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann. Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a zu beseitigen, sind diese bis auf mindestens 40 Zentimeter unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Die in Unterabsatz 2 Buchstabe f genannten Erhebungen sind im Vergleich zu den in Artikel 3 genannten Erhebungen zu intensivieren. Diese Erhebungen werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

2 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes zu Eindämmungszwecken abgegrenzte Gebiet, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen.

Article 10 Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

1 Spezifizierte Pflanzen, die aus gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten heraus und von den Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, wenn sie von einem gemäß den Artikeln 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten und ausgestellten Pflanzenpass begleitet werden und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre — oder bei Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort angepflanzt waren, der den folgenden Anforderungen entspricht: a) Er ist nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert; b) er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings unterzogen, wobei keine solchen Anzeichen gefunden wurden; c) er befindet sich in einem abgegrenzten Gebiet, in dem jährlich amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Anzeichen dafür innerhalb eines Umkreises von mindestens einem Kilometer um den Standort zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden und kein spezifizierter Schädling oder Anzeichen dafür gefunden wurden, und an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, i) auf der ein physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Schädlings bestand, oder ii) auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden, oder iii) auf der vor der Verbringung bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme durchgeführt wird. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Inspektionen schließen eine gezielte destruktive Probenahme der Wurzeln und Stämme der Pflanzen ein. Die Probengröße für diese Inspektionen ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten. Die gezielte destruktive Probenahme gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird in dem in der Tabelle in Anhang II festgelegten Umfang durchgeführt. Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Unterlagen, die an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen angebaut wurden, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.

2 Spezifizierte Pflanzen, die nicht aus abgegrenzten Gebieten stammen, aber an einen Erzeugungsort in solchen Gebieten eingebracht werden, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dieser Erzeugungsort den Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entspricht, und auch nur dann, wenn den Pflanzen ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 beiliegt.

3 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Kapitel VI aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 beiliegt.

Article 11 Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht vorkommt; b) den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifizierte Schädling in dem jeweiligen Drittland nicht auftritt.

Article 12 Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt

1 Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen vorkommt, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beizufügen, das im Feld „Zusätzliche Erklärung“ eine der folgenden Angaben enthält: a) dass die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort gestanden haben, den die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert hat und überwacht und der in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen und auf der Grundlage amtlicher Erhebungen als schädlingsfrei anerkannt hat; b) dass die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, i) der nach den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Schädling anerkannt wurde; ii) der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; iii) der mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden; iv) an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der ein physischer Schutz gegen die Einschleppung des spezifizierten Schädlings bestand oder auf der geeignete Präventivbehandlungen angewandt wurden und die von einer Pufferzone mit einem Breite von mindestens einem Kilometer umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden; v) an dem Sendungen der Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion auf den spezifizierten Schädling unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme, einschließlich gezielter destruktiver Probenahme, oder c) die Pflanzen aus Unterlagen gezogen wurden, die die Anforderungen unter Buchstabe b erfüllen und mit Edelreisern veredelt wurden, die folgende Anforderungen erfüllen: i) Zum Zeitpunkt der Ausfuhr hatten die aufgepfropften Edelreiser an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser; ii) die veredelten Pflanzen wurden gemäß Buchstabe b Ziffer iii untersucht. Die Bezeichnung des schädlingsfreien Gebiets gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen. Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es war dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein geringfügiges Auftreten befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln. Die Erhebungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv zweiter Gedankenstrich wurden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es war dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln. Wurden Anzeichen des spezifizierten Schädlings gefunden, so wurden unverzüglich Tilgungsmaßnahmen getroffen, um die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederherzustellen. Die Probengröße für diese Inspektion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten.

2 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Absatz 1 in das Gebiet der Union eingeführt werden, werden am Eintrittsort oder an den genehmigten Kontrollstellen inspiziert. Die dabei angewandten Inspektionsmethoden bezwecken, dass jedes Anzeichen des spezifizierten Schädlings, insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird, und schließen eine gezielte destruktive Probenahme ein. Die Probengröße für diese Inspektion ist groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 .

3 Die in diesem Artikel genannte, gezielte destruktive Probenahme wird in dem in der Tabelle in Anhang II festgelegten Umfang durchgeführt.

Article 13 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Jahr gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, sowie über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 3 bis 9 ergriffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 8 und 9 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen nach Anhang I übermittelt.

Article 14 Einhaltung der Vorschriften

Soweit es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, heben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz ihres Hoheitsgebiets vor der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder ändern diese. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.

Article 15 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2012/138/EU wird aufgehoben, mit Ausnahme von Artikel 2, Artikel 3 und Anhang I dieses Beschlusses, die mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben werden.

Article 16 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 11 und 12, ausgenommen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, gelten ab dem 1. Januar 2024. Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023. Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2025: a) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 b) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 c) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 5 d) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 e) Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2029.

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