Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vom 29. Juli 2022 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Olivenöl gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und deren Umsetzung durch die Marktteilnehmer; b) die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen den zuständigen Behörden bei den Konformitätskontrollen gemäß Buchstabe a; c) die von den Marktteilnehmern, die Olivenöl erzeugen oder besitzen, zu führenden Aufzeichnungen und die Zulassung der Verpackungsbetriebe; d) die Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen.
Article 2 Pflichten der Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen
1 Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Konformitätskontrollen bei Olivenöl durch, um die Umsetzung der Vermarktungsnormen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 zu überprüfen.
2 Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen.
3 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission Name und Anschrift der Behörde(n) mit, die für die Durchführung der Konformitätskontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist/sind. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten und auf Antrag alle interessierten Parteien über diese zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen.
Article 3 Häufigkeit der Konformitätskontrollen und Risikoanalysen
1 Im Sinne dieses Artikels ist „vermarktetes Olivenöl“ die Gesamtmenge Olivenöl, die in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt und aus diesem Mitgliedstaat ausgeführt wird.
2 Die Mitgliedstaaten führen je tausend Tonnen Olivenöl, das in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet wird, mindestens eine Konformitätskontrolle pro Jahr durch.
3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Konformitätskontrollen selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass das vermarktete Olivenöl der angegebenen Kategorie entspricht.
4 Die Kriterien für die Risikoanalyse sind insbesondere: a) Olivenölkategorie im Sinne von Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, Erzeugungszeitraum, Preis im Vergleich zu anderen pflanzlichen Ölen, Mischungs- und Verpackungsvorgänge, Lagereinrichtungen und -bedingungen, Ursprungsland, Bestimmungsland, Transportmittel oder Umfang der Partie; b) Platz der Marktteilnehmer in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, Palette der von ihnen vermarkteten Ölkategorien, Art der Geschäftstätigkeit (Mahlen, Lagerung, Raffination, Mischen, Verpacken oder Einzelhandelsverkauf); c) Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der üblichen Qualität der vermarkteten Olivenöle, der Leistungsfähigkeit der verwendeten technischen Ausrüstung; d) Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Konformität mit den Vermarktungsnormen; e) Ort, an dem die Konformitätskontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der EU, die Ausgangszollstelle der EU oder den Ort handelt, an dem die Öle erzeugt, verpackt, verladen oder an den Endverbraucher verkauft werden; f) jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.
5 Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest: a) die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien; b) auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie die Mindestzahl der Marktteilnehmer oder Partien und Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.
6 Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen in Bezug auf Vermarktungsstufe, Ölkategorie, Ursprung oder andere Kriterien.
Article 4 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Konformitätskontrollen
1 Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt und ist der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so ersucht der betreffende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der auf dem Etikett angegebene Marktteilnehmer niedergelassen ist, um eine Überprüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission .
2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind dem Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels alle für die Überprüfung erforderlichen Informationen beizufügen, insbesondere: a) das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls; b) Name bzw. Firmenname und Anschrift des Marktteilnehmers, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat; c) die Nummern der betreffenden Partien; d) Kopien aller Etiketten auf der Verpackung des fraglichen Olivenöls; e) die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des Labors oder Sachverständigen; f) gegebenenfalls Name des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.
3 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entnimmt der Mitgliedstaat, an den das Ersuchen gerichtet ist, spätestens vor Ablauf des Monats, der auf den Monat des Ersuchens folgt, Proben und überprüft die Angaben auf den betreffenden Etiketten. Er antwortet innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens.
Article 5 Pflichten der Marktteilnehmer
1 Für die Zwecke der Konformitätskontrolle führen die Marktteilnehmer von der Mühle bis zur Abfüllung für jede Olivenölkategorie, die sich in ihrem Besitz befindet, ein Register der Ein- und Ausgänge.
2 Auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der auf dem Etikett aufgeführte Marktteilnehmer niedergelassen ist, legt der Marktteilnehmer Unterlagen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vor, die sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente stützen: a) feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen; b) Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Stichproben; c) Verwaltungs- oder Buchführungsdaten entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.
Article 6 Fakultative Zulassung von Verpackungsbetrieben auf nationaler Ebene
1 Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Verpackungsbetriebe zuzulassen.
2 Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, erteilen sie jedem Verpackungsbetrieb, der einen Antrag stellt, die Zulassung und teilen ihm eine alphanumerische Kennzeichnung zu, sofern dieser a) über Verpackungsanlagen verfügt; b) sich verpflichtet, die in Artikel 5 genannten Unterlagen zusammenzutragen und aufzubewahren; c) über ein Lagersystem verfügt, bei dem die Herkunft der Olivenöle überprüft werden kann, für die die Angabe des Ursprungsorts gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 vorgeschrieben ist.
3 Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, von Absatz 1 Gebrauch zu machen, teilen sie der Kommission die einschlägigen Vorkehrungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit.
Article 7 Analysemethoden zur Bestimmung der Merkmale von Olivenölen
Die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 werden nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Analysemethoden bestimmt.
Article 8 Stichproben für die Konformitätskontrolle
1 Die Stichproben für die Konformitätskontrolle sind gemäß den internationalen Normen EN ISO 661 über die Vorbereitung der Untersuchungsprobe und EN ISO 5555 über die Probenahme zu entnehmen. Bei Partien verpackten Olivenöls erfolgt die Probenahme jedoch gemäß Anhang II. Bei unverpackten Ölen, bei denen die Probenahme nicht gemäß der Norm EN ISO 5555 durchgeführt werden kann, wird die Probe entsprechend den Anweisungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats entnommen.
2 Unbeschadet der Bestimmungen der Norm EN ISO 5555 und des Kapitels 6 der Norm EN ISO 661 werden die Proben unverzüglich vor Licht und Hitze geschützt sowie spätestens am fünften Arbeitstag nach der Probenahme zur Analyse in das Labor geschickt; ansonsten werden die Proben so aufbewahrt, dass sie während des Transports oder während der Lagerung vor dem Versand an das Labor nicht verderben oder beschädigt werden.
Article 9 Überprüfung der Merkmale von Olivenölen
1 Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Olivenöle die Merkmale von Olivenölen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 erfüllen, und zwar a) in beliebiger Reihenfolge oder b) in der Reihenfolge, die in dem Flussdiagramm in Anhang III dieser Verordnung festgelegt ist, bis eine der Entscheidungen im Flussdiagramm erreicht ist.
2 Für den Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 1 werden die Analysen zur Bestimmung des Säuregehalts, der Peroxidzahl, des K232-, K268- oder K270-Werts, des ΔΚ-Wertes, der Fettsäureethylester, Wachse und organoleptischen Merkmale sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen bei abgepacktem Olivenöl vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums durchgeführt. Bei Probenahmen von unverpackten Ölen sind diese Analysen innerhalb von sechs Monaten nach dem Monat der Probenahme durchzuführen.
3 Die Überprüfung der anderen Merkmale von Olivenöl gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.
4 Bei abgepacktem Olivenöl wird der Marktteilnehmer, von dem die Probe entnommen wurde, spätestens einen Monat vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums unterrichtet, wenn die Analyseergebnisse nicht mit den Merkmalen der angegebenen Olivenölkategorie übereinstimmen, es sei denn, die Probe wurde weniger als zwei Monate vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums entnommen.
5 Zur Bestimmung der Merkmale von Olivenöl nach den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden werden die Analyseergebnisse direkt mit den Grenzwerten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 abgeglichen, wobei die Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit der verwendeten Analysemethoden zu berücksichtigen sind.
6 Die Vorschriften dieses Artikels gelten für jede gemäß Anhang II entnommene Primärprobe.
Article 10 Prüfergruppen
1 Für die Zwecke der Konformitätskontrolle bewerten die von den Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und berichten über diese Merkmale und die Kategorie.
2 Die Bedingungen für die Zulassung der Prüfergruppen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und gewährleisten, dass a) die Anforderungen der Methode gemäß Anhang I Nummer 5 zur Bestimmung der organoleptischen Merkmale von nativem Olivenöl erfüllt sind; b) der Leiter der Prüfergruppe Schulungen erhält, die vom Mitgliedstaat zu diesem Zweck anerkannt sind; c) die weitere Zulassung von dem Ergebnis einer jährlichen Überprüfung der Prüfergruppe durch den Mitgliedstaat abhängt.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Prüfergruppen mit und unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung dieser Liste.
4 Erfüllt keine Prüfergruppe auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Zulassungsbedingungen, so zieht der Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe hinzu.
Article 11 Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle
1 Die organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 gelten als mit der angegebenen Kategorie übereinstimmend, wenn eine von einem Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die Kategorie bestätigt.
2 Bestätigt die Prüfergruppe die deklarierte Kategorie hinsichtlich der organoleptischen Merkmale nicht, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag des der Kontrolle unterliegenden Marktteilnehmers unverzüglich zwei Gegenanalysen durch andere zugelassene Prüfergruppen durchführen. Mindestens eine dieser Prüfergruppen muss von dem Mitgliedstaat, in dem das Olivenöl erzeugt wurde, zugelassen worden sein. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen übereinstimmend, wenn die zwei Gegenanalysen die deklarierte Kategorie bestätigen. Ist dies nicht der Fall, wird die angegebene Kategorie unabhängig von der Art der bei den Gegenanalysen festgestellten Mängel als nicht mit den Merkmalen übereinstimmend erklärt, und der der Kontrolle unterliegende Marktteilnehmer trägt die Kosten der Gegenanalysen.
3 Wird das Öl außerhalb der Union erzeugt, so werden die beiden Gegenanalysen von zwei Prüfergruppen durchgeführt, die sich von derjenigen unterscheiden, die die Nichtkonformität ursprünglich festgestellt hat.
4 Bei der Durchführung von Gegenanalysen bewerten die Prüfergruppen das Olivenöl in zwei getrennten Prüfgängen. Die Ergebnisse der beiden Prüfgänge für das Olivenöl, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, müssen statistisch homogen sein. Andernfalls muss die Probe erneut zweimal analysiert werden. Als Werte der organoleptischen Merkmale des Olivenöls, das Gegenstand der Gegenanalyse ist, werden die Durchschnittswerte angegeben, die für diese Merkmale in den beiden statistisch homogenen Prüfgängen ermittelt wurden.
Article 12 Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen
1 Der Ölgehalt von Trester und anderen Rückständen der Olivenölextraktion (KN-Codes 23069011 und 23069019) wird nach der Methode des Anhangs IV bestimmt.
2 Der Ölgehalt gemäß Absatz 1 wird in Massenprozenten, bezogen auf die Trockenmasse, berechnet.
Article 13 Sanktionen
1 Wird festgestellt, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 festgelegten Vermarktungsnormen nicht eingehalten werden, so wenden die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen an, die unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit festzulegen sind.
2 Bis zum 31. Mai jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen und unverzüglich etwaige Änderungen dieser Maßnahmen mit.
Article 14 Berichterstattung
Bis zum 31. Mai jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr vor. Der Bericht muss nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden und mindestens die Ergebnisse der Konformitätskontrollen enthalten, die bei Olivenöl durchgeführt wurden.
Article 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions