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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2115
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-13
In force since
2022-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ausfall von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

1 Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, betrachten einen Ausfall in Bezug auf einen bestimmten, auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Kredit als gegeben, wenn eines oder beide der folgenden Ereignisse eingetreten sind: a) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Projektträger die Zahlung in voller Höhe leisten oder seine Kreditverpflichtungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit anderweitig erfüllen wird, ohne dass auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgegriffen wird; b) der Projektträger ist mit einer wesentlichen Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit mehr als 90 Tage im Rückstand.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten die folgenden Kriterien als Indikatoren für die Zahlungsunwahrscheinlichkeit: a) Eine Notrestrukturierung der im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit bestehenden Kreditverpflichtung liegt vor, wenn diese voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen bedeutenden Erlass oder durch Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert. b) Der Projektträger hat einen Antrag auf Konkurs oder einen ähnlichen Schutz gestellt oder wurde unter diesen gestellt, wenn dadurch die Rückzahlung einer Kreditverpflichtung im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit an die Anleger verhindert oder verzögert würde. Für die Zwecke von Buchstabe a gilt eine Notrestrukturierung als gegeben, wenn gegenüber einem Projektträger, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat oder kurz davorsteht, solche Schwierigkeiten zu haben, Konzessionen gemacht wurden.

3 Gestattet der Kreditvertrag dem Projektträger ausdrücklich, den Zahlungsplan zu ändern oder die Zahlungen unter bestimmten Bedingungen auszusetzen oder zu verschieben, und handelt der Projektträger im Rahmen der ihm im Kreditvertrag eingeräumten Rechte, so gelten die geänderten, ausgesetzten oder verschobenen Zahlungen für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b nicht als überfällig, sondern die Zählung der überfälligen Tage erfolgt auf der Grundlage des neuen Zahlungsplans, sobald dieser festgelegt ist. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister analysieren dennoch die Gründe für eine derartige Änderung des Zahlungsplans oder die Aussetzung oder den Aufschub der Zahlungen und bewerten die Zahlungsunwahrscheinlichkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a.

4 Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen die für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b verwendete Wesentlichkeitsschwelle offen.

5 Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die Anleger unverzüglich über den Ausfall eines Kredits.

Article 2 Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten

1 Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister den einfachen Durchschnitt der beobachteten Einjahres-Ausfallquote über den gesamten historischen Beobachtungszeitraum unter Verwendung sich nicht überschneidender Beobachtungszeiträume von zwölf Monaten.

2 Bei der Berechnung der Einjahres-Ausfallquote gemäß Absatz 1 stellen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes sicher: a) dass der Nenner aus der Anzahl der nicht notleidenden Kredite besteht, die zu Beginn des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums beobachtet wurden; b) dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Kredite umfasst, bei denen während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfall eingetreten ist.

3 Für die Zwecke des Absatzes 2 werden Kredite, für die im Zahlungsplan während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums keine Zahlung vorgesehen ist, aus dem Datensatz, der für die Berechnung der Ausfallquote für diesen Zeitraum herangezogen wird, ausgenommen.

4 Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

5 Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Nenner und den Zähler, die für die Berechnung der Einjahres-Ausfallquote gemäß Absatz 2 für den gemäß Absatz 4 bestimmten Zeitraum herangezogen werden, offen.

Article 3 Methode für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

1 Für die Veröffentlichung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnen Schwarmfinanzierungsdienstleister den einfachen Durchschnitt der beobachteten Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie über den gesamten historischen Beobachtungszeitraum unter Verwendung sich nicht überschneidender Beobachtungszeiträume von zwölf Monaten.

2 Bei der Berechnung der Einjahres-Ausfallquote nach Risikokategorie stellen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Folgendes sicher: a) dass der Nenner aus der Anzahl der nicht notleidenden Kredite besteht, die zu Beginn des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums innerhalb der Risikokategorie, für die die Ausfallquote berechnet wird, beobachtet wurden; b) dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Kredite umfasst, bei denen während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfall eingetreten ist.

3 Für die Zwecke des Absatzes 2 werden Kredite, für die im Zahlungsplan während des zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums keine Zahlung vorgesehen ist, aus dem Datensatz, der für die Berechnung der Ausfallquote für diesen Zeitraum herangezogen wird, ausgenommen.

4 Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

5 Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Nenner und den Zähler, die für die Berechnung der tatsächlichen Ausfallquote aller Kredite nach Risikokategorie gemäß Absatz 2 für den gemäß Absatz 4 bestimmten Zeitraum verwendet werden, offen.

Article 4 Methode für die Berechnung der erwarteten Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorie

1 Für die Veröffentlichung der erwarteten Ausfallquote aller Kredite gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 stützen Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Schätzungen der erwarteten Ausfallquote nach Risikokategorien auf die gemäß Artikel 3 berechnete tatsächliche Ausfallquote von Krediten nach Risikokategorien.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 und unabhängig davon, ob ein Schwarmfinanzierungsdienstleister für seine Schätzung der erwarteten Ausfallquote externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination aus diesen drei Quellen verwendet, muss die Länge des zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine der Quellen mindestens 36 Monate betragen. Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum, so ist dieser längere Zeitraum zu verwenden. Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der seit weniger als 36 Monaten tätig ist, verwendet den Zeitraum, in dem er tätig war.

Article 5 Zuordnung zu einer Risikokategorie

Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 ordnen die Schwarmfinanzierungsdienstleister die einzelnen Kredite auf der Grundlage solider und eindeutig definierter Kriterien und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, die sich ungünstig auf die Bedienung der Kredite auswirken können, der jeweiligen Risikokategorie zu, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.

Article 6 Datengenauigkeit

Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen die Kohärenz und Angemessenheit der Daten sicher, die für die Berechnung der Ausfallquoten gemäß dieser Verordnung herangezogen werden.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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