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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2120
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-13
In force since
2022-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die zuständigen Behörden

1 Die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 2 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage oder ein anderes Format zu verwenden, das die Behörde akzeptiert, an die die Angaben zu übermitteln sind.

2 Die Verfahren für die Übermittlung von Angaben gemäß diesem Artikel umfassen Mechanismen, die die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben sicherstellen.

3 Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für jedes Kalenderjahr bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.

4 Die in Absatz 1 genannten Angaben umfassen Folgendes: a) für den Schwarmfinanzierungsdienstleister die Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, b) für den Projektträger: i) die Rechtsträgerkennung (LEI), wenn es sich beim Projektträger um eine juristische Person handelt, ii) die gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gebildete Kennung, wenn es sich beim Projektträger um eine natürliche Person handelt; c) für jedes einzelne Projekt die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2119 festgelegte Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots.

Article 2 Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung an die ESMA

1 Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Angaben müssen vollständige und genaue Informationen gemäß Tabelle 3 im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten, und zwar im Einklang mit den in dieser Tabelle festgelegten Standards und Formaten; dabei ist ein elektronisches Formular in einer gemeinsamen CSV-Vorlage zu verwenden.

2 Die Angaben, die die Identifizierung des Projektträgers ermöglichen, werden mithilfe eines gemeinsamen kryptografischen Hash-Algorithmus anonymisiert.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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