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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2121
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-13
In force since
2022-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anlaufstellen

1 Die zuständigen Behörden und die ESMA benennen für die Übermittlung von Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 Anlaufstellen.

2 Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die Kontaktdaten ihrer Anlaufstellen gemäß Absatz 1 mit und halten sie über jede Änderung dieser Kontaktdaten auf dem Laufenden.

3 Die ESMA führt ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.

Article 2 Ersuchen auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

1 Wenn die ESMA bzw. eine zuständige Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Informationsaustausch gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2020/1503 stellt, verwenden die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die ersuchende Partei richtet das Ersuchen an die Anlaufstelle der ersuchten zuständigen Behörde bzw. an die ESMA.

2 Bei einem Ersuchen um Informationen gibt die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA die Einzelheiten der erbetenen relevanten Informationen an und weist gegebenenfalls auf Erfordernisse im Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung der angeforderten Informationen hin.

3 In dringenden Fällen kann die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Article 3 Bestätigung des Eingangs von Ersuchen

1 Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. der ESMA eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.

2 Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde oder der ESMA Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der Zusammenarbeit oder der Informationen, um die für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 ersucht wird, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung. Die Behörde, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet unverzüglich.

Article 4 Beantwortung von Ersuchen

1 Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA wie folgt vor: a) sie nutzt das Formular in Anhang III, b) sie unternimmt alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern, c) sie wird unverzüglich tätig, wobei die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte einzubeziehen, berücksichtigt werden.

2 In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Article 5 Kommunikationsmittel

1 Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sind die Standardformulare schriftlich zu übermitteln.

2 Bei der Bestimmung des geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen durch die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA gebührend Rechnung zu tragen.

3 Jedes Kommunikationsmittel muss die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.

Article 6 Verfahren zur Bearbeitung eines Ersuchens auf Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

1 Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde bzw. die ESMA, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die zu einer Verzögerung von mehr als fünf Arbeitstagen über das gemäß Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Antwortdatum hinaus führen können.

2 Wurde das Ersuchen von der ersuchenden zuständigen Behörde bzw. von der ESMA als dringend eingestuft, so legt die ersuchte zuständige Behörde bzw. die ESMA fest, in welcher Regelmäßigkeit sie die ersuchende Partei über die Fortschritte bei der Bearbeitung des Ersuchens und das voraussichtliche Antwortdatum auf dem Laufenden hält.

3 Die zuständigen Behörden und die ESMA bemühen sich gemeinsam um die Lösung etwaiger Probleme, die sich bei der Bearbeitung eines Ersuchens ergeben.

4 Die zuständigen Behörden und die ESMA geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.

Article 7 Ersuchen an die ESMA um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung

1 Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, verwenden die zuständigen Behörden das Standardformular in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

2 Die zuständigen Behörden stellen der ESMA unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

3 Wird die ESMA gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 um Koordinierung einer Ermittlung vor Ort oder einer Überprüfung mit grenzüberschreitender Wirkung ersucht, kann sie ad hoc für begrenzte Zeit eine aus den zuständigen Behörden der von der Ermittlung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten bestehende Gruppe einsetzen.

Article 8 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

1 Liegen einer zuständigen Behörde bzw. der ESMA Informationen vor, die ihrer Ansicht nach die ESMA bzw. eine zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 unterstützen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

2 Abweichend von Absatz 1 kann die übermittelnde zuständige Behörde bzw. die ESMA die Informationen zunächst mündlich übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dringlich ist. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung der Informationen nachträglich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III, sofern die zuständige Behörde bzw. die ESMA, die die Informationen erhält, nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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