Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Anlaufstellen
1 Die zuständigen Behörden benennen Anlaufstellen für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503.
2 Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Kontaktdaten der Anlaufstellen und informieren sie über sämtliche Änderungen an diesen Kontaktdaten.
3 Die ESMA führt für die zuständigen Behörden ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.
Article 2 Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Die zuständigen Behörden stellen Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I.
2 Bei der Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch führen die ersuchenden zuständigen Behörden Folgendes auf: a) Einzelheiten zu der Information, die die ersuchende zuständige Behörde von der ersuchten zuständigen Behörde wünscht, b) Vorkehrungen, die hinsichtlich der Vertraulichkeit der einzuholenden Informationen zu berücksichtigen sind.
3 In dringenden Fällen können die ersuchenden zuständigen Behörden das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Article 3 Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde der ersuchenden zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.
2 Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der erbetenen Zusammenarbeit oder des erbetenen Informationsaustauschs, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung.
Article 4 Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde wie folgt vor: a) sie antwortet schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III, b) sie unternimmt alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern, c) sie handelt unverzüglich und stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Maßnahmen zügig erfolgen können; dabei berücksichtigt sie die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere zuständige Behörden zu beteiligen.
2 In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Article 5 Kommunikationsmittel
1 Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, werden jegliche nach dieser Verordnung zu verwendenden Formulare in Schriftform per Post oder elektronisch übermittelt.
2 Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen für die ersuchende zuständige Behörde gebührend Rechnung zu tragen.
3 Die zuständigen Behörden müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.
Article 6 Verfahren zur Bearbeitung und Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
1 Die ersuchende zuständige Behörde beantwortet alle Ersuchen der ersuchten zuständigen Behörde um Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 2 unverzüglich.
2 Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Eingangsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Datum hinaus verzögern wird.
3 Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.
4 Die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.
5 Die zuständigen Behörden geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.
Article 7 Mitteilung über Ablehnung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
Lehnt es die ersuchte zuständige Behörde gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503, einem Ersuchen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ganz oder teilweise zu entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich mit.
Article 8 Verfahren für Ersuchen um Zusammenarbeit, die die Einholung einer Erklärung betreffen
1 Beinhaltet ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Einholung der Erklärung einer Person, so bewerten und berücksichtigen die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht Folgendes: a) die Rechte der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, b) die Rechte der Person in Bezug auf die Sprache der Erklärung und Übersetzungsmöglichkeiten, c) die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten zuständigen Behörde und der ersuchenden zuständigen Behörde bei der Einholung der Erklärung, d) die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Prozessbevollmächtigten beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Bevollmächtigten bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung, e) die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird, f) die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Ermittlung ist, g) die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll, h) die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt, i) Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt, j) Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende zuständige Behörde, einschließlich mit Blick auf das angeforderte Format und die Frist.
2 Die ersuchte zuständige Behörde und die ersuchende zuständige Behörde stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter effizient arbeiten und sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abstimmen können, unter anderem a) zur Terminplanung, b) zur Liste der Fragen, die der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden, und zu deren Überprüfung, c) zu Reisevorkehrungen oder der Planung von Videokonferenzen, damit sichergestellt wird, dass sich die Vertreter der zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen können, um die Angelegenheit vor der Einholung der Erklärung zu besprechen, d) zu Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung.
Article 9 Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort
1 Betrifft ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, so konsultieren die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde einander darüber, wie dem Ersuchen am besten entsprochen werden kann und inwieweit eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort begründet ist.
2 Für die Zwecke der Konsultation gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden Folgendes: a) den Inhalt des Ersuchens, einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemeinsam durchzuführen, b) die Frage, ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit die zuständigen Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen, c) den gesetzlichen und behördlichen Rahmen in den Hoheitsgebieten der jeweiligen zuständigen Behörden, wobei sicherzustellen ist, dass beide zuständigen Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung und der Wahrung der Rechte der von der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betroffenen Personen, d) die für die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort erforderliche Verwaltung und Leitung, e) die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort durchführen sollen, f) die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine gemeinsame zeitliche Arbeitsplanung festzulegen, g) die von den zuständigen Behörden gemeinsam oder einzeln zu ergreifenden Maßnahmen, h) den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen.
3 Führt die ersuchte zuständige Behörde selbst die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 durch, so hält sie die ersuchende zuständige Behörde über den Fortgang der Überprüfung oder Ermittlung auf dem Laufenden und übermittelt ihre Erkenntnisse rechtzeitig. a) Zuständige Behörden, die beschließen, eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 durchzuführen, b) bleiben ständig miteinander im Dialog, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren, c) arbeiten bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort eng zusammen und kooperieren miteinander, d) identifizieren die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Gegenstand der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gelten, e) unterstützen sich gegenseitig bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ergebenden Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei den Aussichten auf eine Streitbeilegung, f) einigen sich gegebenenfalls zu allen folgenden Punkten: g) Entwurf eines gemeinsamen Aktionsplans, der den Gegenstand, den Charakter und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen enthält, darunter auch die Aufgabenverteilung bei der Übermittlung der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Prioritäten der jeweiligen zuständigen Behörden, h) Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Identifizierung und Beurteilung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind, i) Identifizierung und Beurteilung konkreter gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, die das Ermittlungs- sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung, j) Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse, k) beabsichtigte Verwendung der während der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ausgetauschten Informationen.
Article 10 Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung
1 Liegen einer zuständigen Behörde Informationen vor, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 helfen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, der Ansicht ist, dass die Informationen dringend weitergegeben werden sollten, so kann sie sie zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die Informationen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Verwendung des Formulars in Anhang III übermittelt werden, sofern die empfangende Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Article 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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