Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Anlaufstelle
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die Kontaktdaten (einschließlich der elektronischen Adresse) mit, die für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu verwenden sind.
Article 2 Frist
1 Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 28. November 2022.
2 Die zuständigen Behörden nehmen die Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 vor, bevor die entsprechende Änderung in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt.
Article 3 Vorlagen und Übermittlung
1 Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
2 Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
3 Die zuständigen Behörden übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorlagen an die von der ESMA gemäß Artikel 1 bereitgestellte elektronische Adresse.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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