Delegierte Verordnung (EU) 2022/2181 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds hinsichtlich Beginn und Dauer der Zeiträume, in denen Anträge auf Unterstützung unzulässig sind
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und legt den Zeitraum fest, in dem solche Anträge von Betreibern, die einen Verstoß gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1139 begangen haben, unzulässig sind.
Article 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck „Punkte für Verstöße“ die Punkte, mit denen ein Betreiber im Rahmen des Punktesystems für schwere Verstöße gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für ein Fischereifahrzeug der Union belegt wird.
Article 3 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden
1 Ein von einem Betreiber eingereichter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang I festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass der antragstellende Betreiber schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird.
2 Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur schwere Verstöße herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.
3 Unbeschadet des Absatzes 2 werden für die Zwecke von Absatz 1 nur schwere Verstöße herangezogen, deren Punkte nicht gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelöscht wurden.
4 Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.
Article 4 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, deren Schiff in der Unionsliste der IUU-Schiffe geführt wird oder deren Schiff die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlands führt
1 Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung ist für einen gemäß Anhang II festgelegten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Behörde in einem Beschluss festgestellt hat, dass a) dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Fischereifahrzeugs beteiligt war, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird, oder b) dieser Betreiber am Betrieb, am Management oder am Eigentum eines Schiffes beteiligt war, das die Flagge eines Landes führt, das in der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt wird.
2 Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 ergeht.
Article 5 Unzulässigkeit von Anträgen von Aquakulturbetreibern, die Umweltstraftaten begangen haben oder für diese haftbar gemacht werden
1 Hat eine zuständige Behörde in einer Entscheidung festgestellt, dass ein Betreiber eine der in Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten begangen hat oder für diese haftbar gemacht wird, sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung aus dem EMFAF im Rahmen von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1139 gemäß Anhang III unzulässig.
2 Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt an dem Tag, an dem eine zuständige Behörde entscheidet, dass eine Straftat im Sinne von Artikel 3 oder Artikel 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen wurde.
3 Um die Unzulässigkeit auszulösen und die Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit zu berechnen, werden nur Straftaten herangezogen, die ab dem 1. Januar 2013 begangen wurden und für die eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 getroffen wurde.
Article 6 Unzulässigkeit von Anträgen von Betreibern, die im Rahmen des EMFF oder des EMFAF einen Betrug begangen haben oder dafür haftbar gemacht werden
1 Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Betreiber im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF Betrug begangen hat oder für Betrug haftbar gemacht wird, so sind alle von diesem Betreiber eingereichten Anträge auf Unterstützung aus dem EMFAF gemäß Anhang IV unzulässig.
2 Der Zeitraum der Unzulässigkeit beginnt mit dem Datum der endgültigen Entscheidung, mit der die Begehung eines Betrugs im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellt wird.
Article 7 Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle und der Dauer der Unzulässigkeit
1 Hat ein Betreiber eine der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 genannten Handlungen begangen oder wird er für diese haftbar gemacht, so ermittelt der betreffende Mitgliedstaat, ob die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist. Diese Bestimmung wird vom Mitgliedstaat gemäß Spalte a der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung vorgenommen.
2 Hat der betreffende Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die Unzulässigkeitsschwelle erreicht ist, so bestimmt er die entsprechende Dauer der Unzulässigkeit gemäß a) Spalte b der Anhänge I, II, III oder IV dieser Verordnung und b) gegebenenfalls den Spalten c und d der Anhänge I oder III dieser Verordnung.
Article 8 Bestimmung der Unzulässigkeitsschwelle wenn der Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug ist oder mehr als ein Fischereifahrzeug kontrolliert
1 Ist ein Betreiber Eigner von mehr als einem Fischereifahrzeug oder kontrolliert er mehr als ein Fischereifahrzeug, so wird der Zeitraum der Unzulässigkeit von Anträgen dieses Betreibers auf Unterstützung nach Artikel 3 oder Artikel 4 für jedes einzelne Fischereifahrzeug getrennt bestimmt.
2 Darüber hinaus sind Anträge dieses Betreibers auf Unterstützung unzulässig, a) wenn mehr als die Hälfte der Fischereifahrzeuge, die sich im Eigentum dieses Betreibers befinden oder von ihm kontrolliert werden, gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 von der Unterstützung ausgeschlossen sind, oder b) wenn für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Punkte für Verstöße verhängt wurden und die durchschnittliche Zahl der verhängten Punkte für Verstöße pro Fischereifahrzeug, das von dem Betreiber kontrolliert wird oder sich in seinem Eigentum befindet, sieben erreicht oder übersteigt.
Article 9 Eigentumsübertragung
1 Unterliegt ein Betreiber einem Unzulässigkeitszeitraum gemäß den Artikeln 3, 4 und 6, so wird der Unzulässigkeitszeitraum, der sich aus schweren Verstößen ergibt, die vor dem Eigentumswechsel begangen wurden, im Falle des Verkaufs oder der Eigentumsübertragung des Fischereifahrzeugs nicht auf den neuen Betreiber übertragen.
2 Werden vor dem Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführten Punktesystem Punkte für schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vergeben, so werden abweichend von Absatz 1 diese Punkte nur dann für die Auslösung der Unzulässigkeit und die Berechnung der Dauer des Zeitraums der Unzulässigkeit des neuen Betreibers gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt, wenn dieser Betreiber nach dem Eigentumswechsel einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begeht.
Article 10 Endgültiger Entzug der Fanglizenz
Anträge auf Unterstützung, die von einem Betreiber gestellt werden, dem die Fanglizenz für eines der Fischereifahrzeuge, die er betreibt oder die sich in seinem Eigentum befinden, endgültig entzogen wurde, sind ab dem Zeitpunkt des Entzugs der Fanglizenz bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060, in dem Ausgaben für einen Beitrag aus dem EMFAF in Betracht kommen, unzulässig, wenn diese Fanglizenz a) gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 129 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission oder gegebenenfalls b) als Folge von Sanktionen für schwere Verstöße, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verhängt hat, entzogen wurde.
Article 11 Modalitäten für die Einziehung von Unterstützung
1 Tritt eine der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 genannten Situationen zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags durch den Betreiber und fünf Jahre nach der Abschlusszahlung auf, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat für die im Zusammenhang mit diesem Antrag aus dem EMFAF gezahlte Unterstützung eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/1139 und Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vor.
2 Der einzuziehende Betrag muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1139 stehen.
Article 12 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung von Zeiträumen, in denen Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission unzulässig sind.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
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