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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/2192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. November 2022 mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

CELEX
32022R2192
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-09
In force since
2022-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung enthält besondere Bestimmungen für dreizehn Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 und für zwei Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die jeweils im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, in Bezug auf Beeinträchtigungen bei der Programmdurchführung infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Beteiligung von Belarus daran.

2 Die Artikel 3 bis 14 gelten für die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 232/2014, die in Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

3 Artikel 15 gilt für die Programme für transnationale Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, die in Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Partnerland“ jedes Drittland, das an einem der im Anhang aufgeführten Kooperationsprogramme teilnimmt; 2. „Beeinträchtigung der Programmdurchführung“ Probleme bei der Durchführung von Programmen, die auf eine der folgenden Situationen oder auf eine Kombination beider Situationen zurückzuführen sind: a) teilweise oder vollständige Aussetzung oder Kündigung einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Partnerland, infolge einer auf Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme; b) eine Aggression gegen ein Partnerland oder ein erheblicher Zustrom von Vertriebenen in ein solches Land.

2 Für die Zwecke der Artikel 3 bis 14 gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014.

Article 3 Kofinanzierung

In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation ist für Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen für die am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 bzw. 1. Juli 2023 beginnenden Geschäftsjahre ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Unionsbeitrags durch Mitgliedstaaten oder Partnerländer erforderlich.

Article 4 Programmplanung

1 Die Anwendung von Artikel 3 erfordert keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmanpassung. Nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, bevor sie die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2021/2022 einreicht.

2 Anpassungen des Programms, bei denen die kumulierten Änderungen nicht mehr als 30 % des ursprünglich für jedes thematische Ziel oder für technische Hilfe zugewiesenen Unionsbeitrags ausmachen, die Übertragungen zwischen thematischen Zielen, von technischer Hilfe auf thematische Ziele oder von thematischen Zielen auf technische Hilfe beinhalten, gelten als nicht substanziell und können daher nach vorheriger Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss unmittelbar von der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Für solche Anpassungen ist kein Beschluss der Kommission erforderlich.

3 Über die Geltendmachung von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung hinaus bedürfen die kumulierten Anpassungen gemäß Absatz 2 keiner weiteren Begründung; sie spiegeln, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen der Änderungen des Programms wider.

Article 5 Förderfähigkeit der Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen

Ausgaben für Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen der Programmdurchführung sind ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.

Article 6 Projekte

1 Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Förderung der von dieser Beeinträchtigung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde ohne die vorherige Genehmigung des Gemeinsamen Begleitausschusses ändern. Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Umsetzungsfristen umfassen.

2 Die Verwaltungsbehörde darf nach dem 31. Dezember 2022 Verträge, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte, unterzeichnen, sofern alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind.

3 Der Anteil des Beitrags der Union, der großen Infrastrukturprojekten zugewiesen wird, darf bei Abschluss des Programms 30 % überschreiten, sofern diese Überschreitung ausschließlich auf einen unerwarteten Anstieg der Material- und Baupreise infolge der unerwartet hohen Inflation zurückzuführen ist.

Article 7 Aufgaben der Verwaltungsbehörde

1 Die von der Verwaltungsbehörde durchgeführten Überprüfungen dürfen sich auf Verwaltungsüberprüfungen beschränken, wenn Vor-Ort-Überprüfungen nicht möglich sind. Sind überhaupt keine Überprüfungen möglich, so werden die entsprechenden Ausgaben nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht

2 Wenn eine Infrastrukturkomponente eines Projekts zerstört wurde, bevor Überprüfungen durchgeführt werden konnten, so können die entsprechenden Ausgaben unbeschadet Absatz 1 auf der Grundlage einer vom Begünstigten abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung, der zufolge das Projekt vor seiner Zerstörung dem Inhalt von Rechnungen oder ähnlich aussagekräftigen Belegen entsprach, im Rahmen des Rechnungsabschlusses geltend gemacht werden.

Article 8 Durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielte Auswirkungen der Projekte

1 Die im Rahmen der Projektdurchführung durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile von Projekten, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, werden in drei Phasen bewertet: a) die erste Phase ist der Zeitraum bis zu dem Datum, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung begonnen hat; b) die zweite Phase ist der Zeitraum ab dem in Buchstabe a genannten Datum; c) die dritte Phase ist der Zeitraum nach dem Ende der Beeinträchtigung der Programmdurchführung. In Bezug auf die erste und die dritte Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in den Partnerländern erreicht wurden, sofern die Begünstigten in den Partnerländern in der Lage waren, der Verwaltungsbehörde die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen. In Bezug auf die zweite Phase werden für diese Bewertung die Indikatoren und die entsprechenden Zielwerte herangezogen, die von den Begünstigten in den Mitgliedstaaten und in denjenigen Partnerländern erreicht wurden, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind und die sich nicht in einer Situation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b befinden.

2 Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen von Projekten wird gemäß Absatz 1 bewertet, im Hinblick auf deren durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile.

3 In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation sind Projekte mit einer Infrastrukturkomponente in einem Partnerland nicht verpflichtet, den Beitrag der Union zurückzuzahlen, wenn es nicht möglich ist, die Verpflichtung zu erfüllen, dass innerhalb von fünf Jahren nach Projektabschluss oder innerhalb der in den Vorschriften über staatliche Beihilfen genannten Frist keine substanziellen Änderungen erfolgen dürfen.

Article 9 Beteiligung an Projekten

1 Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, können laufende Projekte auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

2 Ab dem Tag, an dem die Beeinträchtigung der Programmdurchführung eines Kooperationsprogramms beginnt, kann der Gemeinsame Begleitausschuss neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

3 Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung von Projekten festgelegt sind, sodass auch im Projektantrag vorgesehene Begünstigte aus einem Partnerland erfasst werden.

Article 10 Pflichten der Hauptbegünstigten

1 Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und solange diese Beeinträchtigung anhält, ist der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, a) die Verantwortung für die Nichtdurchführung des Teils des Projekts zu übernehmen, der von der Beeinträchtigung betroffen ist; b) sich zu vergewissern, dass die von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachten Ausgaben bei der Durchführung des Projekts entstanden sind und den Tätigkeiten entsprechen, die vertraglich festgelegt und von allen Begünstigten vereinbart wurden; c) sicherzustellen, dass von den Begünstigten, die von der Beeinträchtigung betroffen sind, geltend gemachte Ausgaben von einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

2 Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung hat der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat das Recht, die Partnerschaftsvereinbarung mit den anderen Begünstigten einseitig zu ändern und anzupassen. Dieses Recht schließt die Möglichkeit ein, die Tätigkeiten eines Begünstigten aus einem Partnerland ganz oder teilweise auszusetzen, solange die Beeinträchtigung der Programmdurchführung andauert.

3 Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat kann der Verwaltungsbehörde die am Projekt vorzunehmenden notwendigen Änderungen vorschlagen, einschließlich der Umverteilung von Projektmaßnahmen auf die übrigen Begünstigten.

4 Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung kann der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde ersuchen, ihm den Finanzbeitrag für die Durchführung von Projektmaßnahmen nicht oder nur teilweise auszuzahlen. Der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Begünstigten in Partnerländern den Gesamtbetrag des Zuschusses so rasch wie möglich und vollständig erhalten.

5 In der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Situation dürfen der Hauptbegünstigte in einem Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfbehörde Zahlungsanträge prüfen und annehmen, ohne dass die von Begünstigten mit Sitz in einem Partnerland geltend gemachten Ausgaben zuvor durch einen Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten geprüft wurden.

6 Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten auch für Hauptbegünstigte in einem Partnerland, das sich nicht in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet. Ein solcher Hauptbegünstigter kann zudem die Verwaltungsbehörde auffordern, während der Dauer der Beeinträchtigung einen anderen Begünstigten als Hauptbegünstigten zu benennen und Direktzahlungen an andere Begünstigte des betreffenden Projekts zu leisten.

Article 11 Direkte Vergabe

Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung können Projekte zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge eines militärischen Angriffs auf ein teilnehmendes Land in besonderen und ausreichend begründeten Fällen ohne vorherige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählt werden.

Article 12 Zahlungen

Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 kann die Verwaltungsbehörde einen Finanzbeitrag für die Durchführung der Projektmaßnahmen direkt an andere Projektbegünstigte als den Hauptbegünstigten auszahlen.

Article 13 Verwendung des Euro

Die gewählte, im Programm festgelegte Methode zur Umrechnung von Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, kann rückwirkend ab dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung geändert werden, wobei die Umrechnung anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission eines der folgenden Monate erfolgt: a) dem Monat, in dem die Ausgaben getätigt wurden; b) dem Monat, in dem die Ausgaben einem Rechnungsprüfer oder einem zuständigen öffentlichen Bediensteten zur Prüfung vorgelegt wurden; c) dem Monat, in dem die Ausgaben dem Hauptbegünstigten gemeldet wurden.

Article 14 Finanzielle Verantwortlichkeiten, Wiedereinziehungen und Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde

1 Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Verfahren alle notwendigen Schritte zur Vornahme der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge von Begünstigten in Partnerländern bzw. von Hauptbegünstigten in Mitgliedstaaten oder Partnerländern zu unternehmen.

2 Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, rechtsgrundlos gezahlte Beträge ohne vorherige Wiedereinziehung über einen Hauptbegünstigten in einem Partnerland direkt bei einem Begünstigten in einem Mitgliedstaat einzuziehen.

3 Die Verwaltungsbehörde erstellt und übermittelt die Einziehungsschreiben zur Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge. Im Falle einer negativen oder fehlenden Reaktion von Begünstigten in Partnerländern oder seitens des Partnerlandes, in dem der Begünstigte niedergelassen ist, ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, eine Wiedereinziehung beim jeweiligen Partnerland zu versuchen oder in dem betreffenden Partnerland ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Die Entscheidung, keinen ersten Wiedereinziehungsversuch vorzunehmen, wird von der Verwaltungsbehörde dokumentiert. Diese Dokumentation gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass die Verwaltungsbehörde die gebotene Sorgfalt angewandt hat.

4 Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet und dessen Kofinanzierung an die Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann die Verwaltungsbehörde die einzuziehende Forderung mit den nicht verwendeten Mitteln verrechnen, die das Partnerland zuvor an die Verwaltungsbehörde überwiesen hatte.

5 Betrifft die Wiedereinziehung eine Forderung gegenüber einem Begünstigten, der in einem Partnerland ansässig ist, das sich in der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Situation befindet, und ist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, diese Forderung gemäß Absatz 4 zu verrechnen, so kann die Verwaltungsbehörde die Kommission ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Unterliegt der betreffende Begünstigte aufgrund von gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen einem Einfrieren von Vermögenswerten oder einem Verbot, ihm oder zu seinen Gunsten unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, so ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Kommission zu ersuchen, die Wiedereinziehung der Beträge zu übernehmen. Zu diesem Zweck überträgt die Verwaltungsbehörde ihre Ansprüche gegenüber dem Begünstigten auf die Kommission. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen Begleitausschuss über jedes von der Kommission übernommene Wiedereinziehungsverfahren.

Article 15 Für transnationale Programme geltende Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

1 Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 darf der Begleitausschuss oder ein vom Begleitausschuss eingesetzter und unter dessen Verantwortung handelnder Lenkungsausschuss neue Vorhaben auswählen, selbst wenn kein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt ist, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, sofern transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen werden. Der Begleit- bzw. Lenkungsausschuss darf auch neue Projekte auswählen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Auswahl kein Begünstigter aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, teilnehmen kann.

2 Abweichend von Artikel 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 können laufende Vorhaben auch dann fortgeführt werden, wenn keiner der Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der vorliegenden Verordnung genannten Situationen konfrontiert ist, an der Projektdurchführung teilnehmen kann. Die im Rahmen der Durchführung von Vorhaben, die von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffen sind, durch die transnationale Zusammenarbeit erzielten Auswirkungen und Vorteile werden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung bewertet.

3 Abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 kann die Verwaltungsbehörde die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Vorhaben im Einklang mit ihrem nationalen Recht ändern. Diese Änderungen können auch den Austausch des Hauptbegünstigten sowie Änderungen des Finanzierungsplans oder der Fristen für die Ausführung umfassen. Ab dem Tag, an dem eine Beeinträchtigung der Programmdurchführung endet, kann die Verwaltungsbehörde das Dokument ändern, in dem die Bedingungen für die Unterstützung der Vorhaben festgelegt sind, sodass die im Antragsdokument vorgesehenen Begünstigten aus einem Partnerland, das mit einer der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b genannten Situationen konfrontiert ist, erfasst werden.

4 Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Rechte und Pflichten der Hauptbegünstigten Artikel 10 der vorliegenden Verordnung.

5 Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels kann die Bescheinigungsbehörde Zahlungen direkt an andere Begünstigte als den Hauptbegünstigten leisten.

6 Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für von der Verwaltungsbehörde und den Kontrollinstanzen durchgeführte Verwaltungsüberprüfungen Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

7 Abweichend von Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Rückzahlungen an die Verwaltungsbehörde Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.

8 Abweichend von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 gilt für die gewählte Methode zur Umrechnung von Ausgaben in Euro, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, Artikel 13 der vorliegenden Verordnung.

9 Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 8 gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden transnationalen Programme mit einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung konfrontiert sind, und solange diese Beeinträchtigung andauert.

Article 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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