Durchführungsverordnung (EU) 2022/2203 der Kommission vom 11. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Anforderungen an die Ortung eines Luftfahrzeugs in Not
Text
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Article 1
Punkt CAT.GEN.MPA.210 von Anhang IV (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung: „CAT.GEN.MPA.210 Ortung eines Luftfahrzeugs in Not — Flugzeuge Ab dem 1. Januar 2025 müssen folgende Flugzeuge mit robusten und automatisierten Mitteln ausgerüstet sein, mit denen nach einem Unfall, bei dem das Flugzeug schwer beschädigt wird, der Ort genau bestimmt werden kann, an dem der Flug endete: a) alle Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von mehr als 27000 kg und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 19 Sitzplätzen, für die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2024 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde; und b) alle Flugzeuge mit einer MCTOM von mehr als 45500 kg, für die erstmals am oder nach dem 1. Januar 2024 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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