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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2257 der Kommission vom 11. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten und für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und zur Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2257
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-11
In force since
2022-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bestimmung der KomponentenP&Llong,P&Lshort,AdjustmentlongundAdjustmentshortfür die Berechnung der JTD-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten

1 Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten P&Llong und P&Lshort nach folgenden Formeln: P&LlongVAVnotional P&LshortVAVnotional Dabei gilt: VAMarktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition.

2 Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln: AdjustmentlongVF AdjustmentshortVF Dabei gilt: VFMarktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen und die Erlösquote gleich null ist.

3 Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln: AdjustmentlongVF AdjustmentshortVF Dabei gilt: VFMarktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass das Eigenkapitalinstrument zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition einen vollständigen Wertverlust verzeichnet.

Article 2 Schätzung der JTD-Bruttobeträge für die in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen

1 Die alternative Methode zur Schätzung der JTD-Bruttobeträge der in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen besteht in der Berechnung der Differenz zwischen dem Marktwert eines in jenem Absatz genannten Derivats, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Schätzung des JTD-Bruttobetrags und dem Marktwert dieses Derivats bei Berechnung unter der Annahme, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt ausgefallen ist.

2 Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Schätzung ausgefallen und spiegelt der Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zu diesem Zeitpunkt den Gewinn oder Verlust aus dem Ausfall des Schuldners wider, so besteht die in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte alternative Methode darin, dass der JTD-Bruttobetrag der Risikoposition als null betrachtet wird.

Article 3 Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente

1 Für die Zwecke des Artikels 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen die Institute den Nominalbetrag anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 Buchstaben a und b jener Verordnung genannten Instrumente nach folgenden Formeln: a) Für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als vorrangige Schuldtitel oder gedeckte Schuldverschreibungen eingestuft sind, wird der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, wie folgt bestimmt: i) im Falle von Long-Risikopositionen: Notional amountVDVF1LGD ii) im Falle von Short-Risikopositionen: Notional amountVFVD1LGD Dabei gilt: LGDdie gemäß Artikel 325w Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Schuldtitel zugewiesene LGD;VDMarktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen ist, die Erlösquote mit Bezug auf den Nennwert des Schuldtitels berechnet wird und (1–LGD) beträgt;VFVF gemäß Artikel 1 Absatz 2; b) für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als nicht vorrangige Schuldtitel eingestuft sind, ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, gleich null.

2 Für die Zwecke des Artikels 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt und bei dem es sich um kein Cash-Eigenkapitalinstrument handelt, gleich null.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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