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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2293 der Kommission vom 18. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Pestiziden und die Höchstgehalte an Kontaminanten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2293
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-18
In force since
2022-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a Liste der Drittländer mit genehmigten Kontrollplänen für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in bestimmten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

1 Die der Kommission von den in der Tabelle in Anhang -I aufgeführten Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgelegten Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission werden für die zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt, die in dieser Tabelle mit ‚X‘ gekennzeichnet sind.

2 Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ihre Aufnahme in die Liste beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag für die Herstellung von Erzeugnissen, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt sind, nur Rohstoffe entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern verwenden wollen, aus denen die Einfuhr solcher Rohstoffe in die Union gemäß Absatz 1 zulässig ist, sind in der Tabelle in Anhang -I für die betreffende Art oder Ware mit ‚Δ‘ gekennzeichnet.

3 Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt, jedoch keine Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten in Bezug auf Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Kaninchen oder Geflügel vorgelegt haben und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union auszuführen, zu deren Herstellung aus diesen Arten gewonnene, verarbeitete tierische Erzeugnisse verwendet werden, die aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das über Kontrollpläne für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt, sind in der Tabelle in Anhang -I für die beantragte Art mit ‚O‘ gekennzeichnet.

4 Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, in der Tabelle in Anhang -I für die Kategorien ‚Aquakultur‘, ‚Milch‘ oder ‚Eier‘ mit ‚X‘ gekennzeichnet sind und die gemäß diesem Antrag beabsichtigen, zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen, sind in der Tabelle in Anhang -I für die übrigen, nicht mit ‚X‘ gekennzeichneten Kategorien zusätzlich mit ‚O‘ gekennzeichnet.

5 Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beantragt haben, für die Kategorien ‚Rinder‘, ‚Schafe/Ziegen‘, ‚Schweine‘, ‚Equiden‘, ‚Geflügel‘, ‚Aquakultur‘, ‚Milch‘, ‚Eier‘, ‚Kaninchen‘, ‚Frei lebendes Wild‘ oder ‚Farmwild‘ in der Tabelle in Anhang -I mit ‚X‘ gekennzeichnet sind und die zusammengesetzte Erzeugnisse mit Verarbeitungserzeugnissen aus Muscheln herstellen, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, die in Anhang VIII aufgeführt sind, sind in der Tabelle in Anhang -I zusätzlich mit ‚P‘ gekennzeichnet.

Article 2 Aufhebung

Der Beschluss 2011/163/EU wird aufgehoben.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 2022.

Relations

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