Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung sowie Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit gemäß Anhang II Buchstabe d erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Article 3 Erforderliche Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für die Liste der Variablen, die Merkmale und die Aufschlüsselungen gemäß Anhang II.
Article 4 Metadaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Referenzmetadaten und Qualitätsberichte, die insbesondere Folgendes betreffen: a) die Datenquellen und deren Erfassungsbereich; b) die angewandten Erstellungsmethoden; c) Informationen über Merkmale der nationalen Gesundheitsversorgungseinrichtungen, der Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Nutzung der Gesundheitsversorgung, die für die Mitgliedstaaten spezifisch sind und von den Definitionen gemäß Anhang I und den Variablen gemäß Anhang II abweichen; d) Angaben zu etwaigen Änderungen der in Anhang I und Anhang II genannten statistischen Konzepte.
Article 5 Bezugszeitraum
1 Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
2 Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
3 Abweichend von Absatz 2 ist das erste Bezugsjahr für die in Anhang II Nummern 1, 6 und 7 genannten Daten über Beschäftigung im Gesundheitswesen, Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe das Jahr 2023.
Article 6 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat)
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
2 Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II Nummern 6 und 7 genannten Daten und Referenzmetadaten über Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
3 Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
Article 7 Datenquellen
1 Die Daten werden hauptsächlich aus Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zusammengestellt und decken den gesamten Mitgliedstaat ab.
2 Falls keine Verwaltungsunterlagen verfügbar sind oder deren Qualität oder Abdeckung unzureichend ist, so werden andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze akzeptiert, soweit sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions