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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

CELEX
32022R2300
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-30
In force since
2022-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Indikatoren des Überwachungs- und Bewertungsrahmens und Berichterstattungsanforderungen

1 Zur Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Bewertungsrahmen verwendet: a) die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847, b) die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.

2 Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/847 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung gemessen werden.

3 Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.

Article 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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