Delegierte Verordnung (EU) 2022/2300 der Kommission vom 30. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Bewertungsrahmens für das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Text
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Article 1 Indikatoren des Überwachungs- und Bewertungsrahmens und Berichterstattungsanforderungen
1 Zur Überwachung und Bewertung des Programms gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2021/847 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Bewertungsrahmen verwendet: a) die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/847, b) die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/847 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussbewertung gemessen werden.
3 Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Bewertungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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