Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein integrierter Rahmen für aggregierte Statistiken der Union geschaffen, die sich auf die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Verwendung dieser Erzeugnisse als Zwischenprodukte in der Landwirtschaft sowie auf ihre Erhebung und Verarbeitung beziehen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten jeweils die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftlicher Betrieb“, „Gemeinschaftslandeinheit“, „Großvieheinheit“ und „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b, d bzw. e der Verordnung (EU) 2018/1091. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „landwirtschaftliche Tätigkeit“ die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn sie in den Anwendungsbereich der Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A.01.4, A.01.5 oder in den Anwendungsbereich der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 fallen und im Wirtschaftsgebiet der Union entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden; bei den Tätigkeiten aus Gruppe A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“, mit Ausnahme der Insektenzucht, und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst; 2. „Milchwirtschaftliches Unternehmen“ ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen; 3. „Schlachthof“ einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist; 4. „Brüterei“ einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht; 5. „Beobachtungseinheit“ eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können; 6. „Bereich“ einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themenbereiche abdecken; 7. „Themenbereich“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst; 8. „Einzelthema“ den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema eine Variable oder mehrere Variablen umfasst; 9. „Pflanzenschutzmittel“ Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Safenern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung oder Synergisten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung bestehen oder diese enthalten und für einen der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszweck bestimmt sind; 10. „Datensatz“ eine Variable oder mehrere aggregierte Variablen, die in strukturierter Form gegliedert sind; 11. „Variable“ ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; 12. „vorgeprüfte Daten“ Daten, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln, sofern verfügbar, überprüft wurden; 13. „Ad-hoc-Daten“ Daten, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, jedoch nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind; 14. „Verwaltungsdaten“ Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden; 15. „Metadaten“ Informationen, die für die Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden; 16. „beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Article 3 Statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten
1 Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, milchwirtschaftliche Unternehmen und Schlachthöfe.
2 Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden: a) für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen; b) für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere; c) Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen; d) Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.
Article 4 Anforderungen an den Erhebungsumfang
1 Die Statistiken müssen repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit sein, die sie beschreiben.
2 Für den Bereich Statistiken der tierischen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Daten 95 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Tätigkeiten oder Erzeugnisse.
3 Für den Bereich Statistiken der pflanzlichen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b umfassen die Daten 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.
4 Für den Themenbereich Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung umfassen die Daten die Düngeprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates und 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.
5 Für den Bereich Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e umfasst der Erhebungsumfang Folgendes: a) Für das Einzelthema In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel gemäß dem Anhang decken die Daten alle im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ab; b) für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang decken die Daten in jedem Mitgliedstaat mindestens 85 % der Verwendung bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG ab. Die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten beziehen sich auf eine Auflistung von Kulturpflanzen, die einen für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Teil enthält. Dieser gemeinsame Teil deckt gemeinsam mit Dauergrünland mindestens 75 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche auf Unionsebene ab. Sobald die Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, ihre Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte den zuständigen nationalen Behörden in elektronischer Form zu übermitteln, Gültigkeit erlangen, erhöht sich der Erhebungsumfang der Verwendung in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 95 %, und zwar ab dem Bezugsjahr, das dem Jahr des Geltungsbeginns der Rechtsvorschriften der Union folgt.
6 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt werden. Im Fall einer Aktualisierung dieser Anforderungen trägt die Kommission ökonomischen und technischen Entwicklungen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten
1 Die Statistiken, die sich auf landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugung beziehen, umfassen folgende Bereiche und Themenbereiche: a) Statistiken über die tierische Erzeugung i) Viehbestand und Fleisch ii) Eier und Küken iii) Milch und Milcherzeugnisse b) Statistiken der pflanzlichen Erzeugung i) Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung ii) Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse iii) Grünland c) Agrarpreisstatistiken i) Agrarpreisindizes ii) absolute Preise für Betriebsmittel iii) Preise und Pachten für Agrarland d) Statistiken zu Nährstoffen i) Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft ii) Nährstoffbilanzen e) Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln i) Pflanzenschutzmittel
2 Die Einzelthemen, ihre jeweilige Übermittlungshäufigkeit und ihre jeweiligen Bezugszeiträume sowie ihre ökologische/biologische Dimension und ihre regionale Dimension sind im Anhang aufgeführt.
3 Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Datensätzen übermittelt.
4 Die Daten über den ökologischen/biologischen Landbau und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, werden in die Datensätze aufgenommen.
5 Die regionalen Daten sind auf der Ebene NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon darf Deutschland diese Daten lediglich nach NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellen.
6 Wenn die Prävalenz einer Variablen in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können die Werte dieser Variablen aus den übermittelten Datensätzen ausgenommen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Ausnahme gegenüber der Kommission (Eurostat) ordnungsgemäß begründet hat.
7 Einschlägige Preisinformationen über die landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse, einschließlich der Merkmale und Gewichtungen der Waren und Dienstleistungen, werden von den Mitgliedstaaten für die Erstellung vergleichbarer Preisindizes und für die Variablen erhoben, die für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 erforderlich sind.
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Anhang aufgeführte Einzelthemen und deren Beschreibung hinzuzufügen, zu löschen oder zu ändern. Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass a) die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen; b) während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens vier Einzelthemen geändert werden, von denen höchstens eines neu ist; c) erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.
9 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlungshäufigkeiten, die Bezugszeiträume und die Anwendbarkeit der Dimensionen der Einzelthemen gemäß dem Anhang zu ändern. Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass a) die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen; b) Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.
10 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Datensätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die folgenden technischen Elemente der zu übermittelnden Daten anzugeben, sofern diese Elemente vorhanden sind: a) die Liste der Variablen; b) die Beschreibung der Variablen, einschließlich i) der Merkmale der Beobachtungseinheit, ii) der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit, iii) der ökologischen/biologischen Dimensionen und der regionalen Dimensionen für die Merkmale der Beobachtungseinheit; die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als Variable; c) die Beobachtungseinheiten; d) die Genauigkeitsanforderungen; e) die methodischen Regeln; f) die Fristen für die Übermittlung der Daten, wobei der für die Produktion der nationalen Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien erforderliche Zeitaufwand und das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Mitgliedstaaten und der Auskunftspflichtigen auf ein Mindestmaß zu senken, berücksichtigt werden; die Fristen für die Übermittlung der Daten werden nicht vor dem 1. Januar 2030 geändert. Wenn die Kommission eine Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten für erforderlich hält, initiiert sie Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 und trägt den Ergebnissen dieser Machbarkeitsstudien gebührend Rechnung. Bei der Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten werden die Fristen höchstens um 20 % der Anzahl der Tage verkürzt, die zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß dem ersten nach diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakt liegen, es sei denn, die Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten ist ausschließlich der Einführung eines innovativen Ansatzes oder der Verwendung neuer digitaler Datenquellen wie etwa der Erdbeobachtung oder von Massendaten (Big Data) geschuldet, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
11 Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Absätzen 8 oder 9 erlassen — mit Ausnahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der ökologischen/biologischen Dimension —, so können mit dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt insgesamt bis zu 90 Variablen über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geändert, ersetzt oder hinzugefügt werden. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Variablen aus dem Bereich Statistiken über Pflanzenschutzmittel.
12 Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.
Article 6 Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Bedarf zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt: a) die im Rahmen der Erhebung von Ad-hoc-Daten zu übermittelnden Themenbereiche und Einzelthemen im Zusammenhang mit den in Artikel 5 angegebenen Bereichen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf; b) die Bezugszeiträume.
2 Die Kommission begründet bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte den Bedarf an Daten, bewertet, inwieweit die Erhebung der verlangten Daten machbar ist, wobei sie einschlägige Sachverständige hinzuzieht, und stellt sicher, dass weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ab dem Bezugsjahr 2024 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Erhebungen von Ad-hoc-Daten, und zwar ab der Frist für die Übermittlung der Daten der letzten Erhebung von Ad-hoc-Daten, zu erlassen.
4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben: a) einer Liste der Variablen (höchstens 50 Variablen); b) der Beschreibung der Variablen einschließlich aller folgenden Parameter: i) der Merkmale der Beobachtungseinheit, ii) der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit, iii) der ökologischen/biologischen Dimension und der regionalen Dimension für die Merkmale der Beobachtungseinheit; die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als eine Variable; c) der Genauigkeitsanforderungen; d) der Fristen für die Übermittlung der Daten; e) der Beobachtungseinheiten; f) der Beschreibung des Bezugszeitraums gemäß dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze
1 Die Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze ist im Anhang aufgeführt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Häufigkeit der Übermittlung jeweils näher zu bestimmen.
2 Ein Mitgliedstaat kann für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten mit den im Anhang festgelegten Häufigkeiten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung, die Variablen und die einschlägigen Schwellenwerte festlegt, auf deren Grundlage Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt. Diese Schwellenwerte werden so festgelegt, dass ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Schwellenwerte werden von der Kommission (Eurostat) so geändert, dass sie den Trends der Gesamtwerte auf Unionsebene entsprechen.
3 Mit Blick auf die Erzeugungsstatistik kann ein Mitgliedstaat für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Schwellenwerte für diese Variablen festlegt.
4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden mindestens 12 Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 8 Datenquellen und Methoden
1 Zur Erstellung von Statistiken über die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Datenquellen und Methoden, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 erfüllen: a) statistische Erhebungen oder andere Methoden zur Erhebung statistischer Daten; b) die in Absatz 2 angegebenen Verwaltungsdatenquellen; c) andere Verwaltungsdatenquellen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften, andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze wie digitale Werkzeuge und Fernerkundungssensoren.
2 Mit Blick auf Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten alle Daten der folgenden Quellen verwenden: a) des aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, des mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, des aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systems zur Identifizierung und Registrierung bestimmter Arten gehaltener Landtiere, der gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geführten Weinbaukartei, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau und auf alle weiteren einschlägigen Verwaltungsdaten, die die Qualitätsanforderungen für statistische Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllen und im Unionsrecht festgelegt sind; b) der Aufzeichnungen in elektronischem Format gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder c) sonstiger einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
3 Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz verwendet wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt genauere Informationen über die Qualität der gewonnenen Daten.
4 Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu Daten und dürfen sie verwenden, einschließlich der Einzeldaten über Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsunterlagen. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen für diesen Zugriff ein. Dieser Zugriff wird auch in den Fällen gewährt, in denen die zuständige Behörde Aufgaben, die in ihrem Namen auszuführen sind, an private oder halböffentliche Stellen delegiert hat.
Article 9 Bezugszeitraum
1 Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf den Zustand während einer spezifischen Zeitspanne Bezug zu nehmen.
2 Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
3 Für den Themenbereich Agrarpreisindizes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i basieren die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre die Indizes um, wobei als Basisjahre die Jahre herangezogen werden, die auf „0“ oder auf „5“ enden.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 10 Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten sicher zu stellen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 8 festgelegten Quellen und Methoden gewonnen werden, genaue Schätzungen der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundgesamtheit auf nationaler Ebene und erforderlichenfalls auf regionaler Ebene ermöglichen.
3 Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
4 Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der ihr übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und überprüfbare Weise.
5 Für die Zwecke von Absatz 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre Qualitätsberichte, in denen die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums übermittelten Datensätze beschrieben werden und die insbesondere Folgendes umfassen: a) Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden; b) Informationen zur Einhaltung der in Artikel 4 beschriebenen Anforderungen an den Erhebungsumfang, einschließlich ihrer Entwicklung und Aktualisierung.
6 Abweichend von Absatz 5 werden die Qualitätsberichte über den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Themenbereich Agrarpreisindizes alle fünf Jahre gemeinsam mit den Gewichtungen und umbasierten Indizes und den entsprechenden separaten methodischen Berichten übermittelt. Der erste Qualitätsbericht zum Themenbereich Agrarpreisindizes wird frühestens am 31. Dezember 2028 übermittelt.
7 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keinen erheblichen Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten verursachen.
8 Die Mitgliedstaaten unterrichten erforderlichenfalls die Kommission (Eurostat) über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen bezüglich der Durchführung dieser Verordnung, die sich erheblich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.
9 Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
Article 11 Machbarkeits- und Pilotstudien
1 Wenn neue Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder der Bedarf an grundlegenden Verbesserungen der bestehenden Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten festgestellt werden, kann die Kommission im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien initiieren, um Folgendes zu evaluieren: a) die Verfügbarkeit und Qualität geeigneter neuer Datenquellen; b) die Entwicklung und die Anwendung neuer statistischer Techniken; c) die finanziellen Auswirkungen und den Aufwand für die Auskunftspflichtigen.
2 Im Rahmen jeder Machbarkeitsstudie prüft die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken unter Rückgriff auf die in den einschlägigen Verwaltungsdatenquellen auf Unionsebene verfügbaren Informationen erstellt werden können, und verbessert die Nutzung vorhandener Daten im Einklang mit Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
3 Die Kommission (Eurostat)) kann erforderlichenfalls im Rahmen einer bestimmten Machbarkeitsstudie Pilotstudien initiieren, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Ziel dieser Pilotstudien ist es, die Umsetzung der neuen Anforderungen in Mitgliedstaaten mit verschiedenen statistischen Produktionsmethoden zu erproben, indem diese Umsetzung in kleinerem Maßstab erfolgt.
4 Die Kommission (Eurostat) bewertet gemeinsam mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Nutzern der Datensätze die Ergebnisse der Machbarkeitsstudien und der etwaigen Pilotstudien, die — falls angezeigt — mit Vorschlägen zur Einführung neuer Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten oder für Verbesserungen gemäß Absatz 1 einhergehen. Im Anschluss an diese Bewertung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erkenntnisse aus den Machbarkeits- und Pilotstudien. Diese Berichte werden veröffentlicht.
5 Die Kommission trägt bei der Ausarbeitung eines in Artikel 5 Absätze 8 oder 9 genannten delegierten Rechtsakts den Ergebnissen der Machbarkeits- und Pilotstudien und insbesondere der Frage, ob die neuen Datenanforderungen in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden können, gebührend Rechnung.
Article 12 Verbreitung von Daten
1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online und unentgeltlich.
2 Die Kommission (Eurostat) verbreitet unter uneingeschränkter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der statistischen Geheimhaltung aggregierte, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Statistiken über Tierarzneimittel, die auf Daten beruhen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 bereitgestellt wurden.
Article 13 Beitrag der Union
1 Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke: a) zur Deckung der Kosten der Durchführung von Erhebungen von Ad-hoc-Daten; b) zum Aufbau der Kapazitäten für die Nutzung von Verwaltungsquellen zur Zusammenstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken; c) zur Durchführung von Stichprobenerhebungen zur Datenerhebung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2026; d) zur Entwicklung von Methoden und innovativen Ansätzen zur Anpassung von Datenerhebungssystemen, einschließlich digitaler Lösungen, an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung; e) zur Durchführung der Machbarkeits- und Pilotstudien gemäß Artikel 11; f) zur Deckung der Kosten der Entwicklung und der Umsetzung von Methoden für die Verkürzung der Fristen für die Datenübermittlung.
2 Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
3 Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.
Article 14 Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft
1 Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gelten für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang die folgenden Übergangsbestimmungen: a) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 werden für das Bezugsjahr 2026 nur einmalig Daten übermittelt; b) abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b umfassen die Daten eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Liste von Kulturpflanzen mit Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Zwecke der einschlägigen Maßnahmen der Union; diese gemeinsame Liste von Kulturpflanzen deckt gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene ab. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Ab dem Bezugsjahr 2028 gilt Folgendes, es sei denn, zwölf Monate vor dem Beginn eines Bezugsjahres, für das Daten übermittelt werden sollen, gelten Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, in elektronischer Form Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte zu führen: a) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erfolgt die Übermittlung alle zwei Jahre; b) abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
Article 15 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.
3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen der vorliegenden Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
Article 16 Ausnahmeregelungen
1 Wenn die Anwendung dieser Verordnung oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakte wesentliche Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordert, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den betroffenen Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt werden. In Bezug auf die Übergangsbestimmungen für das in Artikel 14 Absatz 1 genannte Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft wird keine Ausnahmeregelung gewährt. Der jeweilige Mitgliedstaat stellt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung, in dem er erläutert, welche wesentlichen Anpassungen in seinem nationalen statistischen System erforderlich sind, und einen voraussichtlichen Zeitplan für diese Anpassungen darlegt. Die Auswirkungen der nach diesem Artikel gewährten Ausnahmeregelungen auf die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten oder auf die Berechnung der erforderlichen aktuellen und repräsentativen Aggregate der Union sind so gering wie möglich zu halten. Die Kommission berücksichtigt bei der Gewährung der Ausnahmeregelung den Aufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten.
2 Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 17 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. Dezember 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 6 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 18 Berichterstattung
Bis zum 31. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Article 19 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 20 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen; 2. Artikel 11 wird gestrichen; 3. die Anhänge III und IV werden gestrichen.
Article 21 Aufhebungen
1 Die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 sowie die Richtlinie 96/16/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben; die in jenen Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten einschließlich Qualitätsberichten im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Relations
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