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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2389
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-07
In force since
2022-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate und für Änderungen dieser Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Häufigkeitsrate“ bezeichnet den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle während eines Kalenderjahrs abgefertigten Sendungen; 2. „IMSOC“ bezeichnet das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

1 Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus: a) Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung; b) die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

2 Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission durch.

Article 4 Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

1 Die zuständigen Behörden führen entsprechend den gemäß den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Häufigkeitsraten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch.

2 Die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 1 genannten Waren beträgt 100 %.

3 In Abweichung von Absatz 2 gelten für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände gemäß Anhang I mit Ursprung in allen oder bestimmten Drittländern die jeweiligen in dem genannten Anhang festgelegten Häufigkeitsraten.

4 Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für: a) zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen; b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind.

5 Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 werden gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien bestimmt.

6 Wenn Einfuhren einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon nicht mehr den in Anhang II festgelegten Kriterien entsprechen, wird die entsprechende Pflanze, das entsprechende Pflanzenerzeugnis oder der entsprechende andere Gegenstand aus Anhang I gestrichen, wie in der in Artikel 6 Absatz 2 geforderten Prüfung festgelegt.

Article 5 Anträge auf die Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon, die in die Union verbracht werden, beantragen, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist. Der Antrag enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben.

Article 6 Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

1 Die in Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten werden im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert.

2 Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

3 Die Kommission trägt gegebenenfalls alle Änderungen an der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder Kategorien davon sowie alle Änderungen an den Häufigkeitsraten in das IMSOC ein, wie in Anhang I festgelegt.

Article 7 Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.

Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2022.

Relations

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Versions

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