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Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

CELEX
32022R2399
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-23
In force since
2022-12-12
End of validity
2027-09-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene bereitstellt, um zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union die Interaktion zu unterstützen und den Informationsaustausch zu verbessern. In der Verordnung werden Vorschriften für die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sowie Vorschriften für die digitale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden mittels interoperabler Datensätze innerhalb der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 2. „zollrechtliche Vorschriften“ die zollrechtlichen Vorschriften gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 3. „Wirtschaftsbeteiligter“ einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Begriffsbestimmung Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 4. „Zollformalitäten“ die Zollformalitäten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 5. „Zollanmeldung“ die Zollanmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 6. „Wiederausfuhranmeldung“ die Wiederausfuhranmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 7. „Anmelder“ den Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 8. „Zollverfahren“ das Zollverfahren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 9. „nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten; 10. „zuständige Partnerbehörde“ die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen; 11. „Nichtzollformalität der Union“ alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind; 12. „Erforderliche Unterlage“ eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden; 13. „Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen; 14. „Nichtzollsystem der Union“ ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern; 15. „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ; 16. „EORI-System“ das für die Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichtete System;

Article 3 Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll

1 Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Dazu gehören a) ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, b) nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll, c) die in Teil A des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht verbindlich ist; d) die in Teil B des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht freiwillig ist.

2 Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und ihre Komponenten werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die Cybersicherheit unter Verwendung derjenigen Technologien konzipiert, vernetzt und betrieben, die unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden spezifischen Daten und elektronischen Systeme und der Zwecke dieser Systeme am besten geeignet sind.

Article 4 Einrichtung eines elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich

Das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) wird eingerichtet, um den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV zu ermöglichen. Das EU CSW-CERTEX verknüpft die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union.

Article 5 Rolle und Zuständigkeiten des EU CSW-CERTEX

1 Die Kommission entwickelt, integriert und betreibt das EU CSW-CERTEX in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

2 Die Kommission a) verknüpft die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union. b) stellt den Mitgliedstaaten rechtzeitig Leitlinien und Unterstützung zur Verfügung, wenn sie sich gemäß den Absätzen 4 und 5 an das EU CSW-CERTEX anschließen.

3 Wenn die Kommission Schulungen zum EU CSW-CERTEX anbietet, geschieht dies gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates .

4 Die Mitgliedstaaten verknüpfen, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den in Teil A des Anhangs genannten Zeitpunkten und ermöglichen den Austausch von Informationen über die in Teil A aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.

5 Die Mitgliedstaaten können, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen und den Austausch von Informationen über die in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglichen.

6 Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil A des Anhangs in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Verknüpfungen zu ändern.

7 Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil B des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu ändern: a) Nichtzollformalitäten der Union und ihre jeweiligen freiwilligen Nichtzollsysteme der Union, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist; b) Nichtzollformalitäten und -systeme der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG) Nr. 2173/2005 und (EG) Nr. 338/97 des Rates und c) den Zeitpunkt der Verknüpfung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für die Nichtzollsysteme der Union gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.

Article 6 Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur zu folgenden Zwecken erfolgen: a) damit Informationen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union in Bezug auf die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ausgetauscht werden können; b) zur geschäftlichen und technischen Umwandlung der Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 wenn dies zur Ermöglichung des in Buchstabe a genannten Informationsaustauschs erforderlich ist.

2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen: a) natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung enthalten sind; b) natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in einem anderen zusätzlichen, für die Erfüllung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen schriftlichen Nachweis enthalten sind; c) ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder einer anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben sich in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen befinden; d) Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen des EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.

3 Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf folgende Kategorien personenbezogener Daten erfolgen: a) Name, Anschrift, Ländercode und Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen, die entweder aufgrund des Zollrechts oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind; b) Name und Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Mitarbeiter.

4 Mit Ausnahme von technischen Protokollen, in denen die ausgetauschten erforderlichen Unterlagen und der Fluss eines solchen Austauschs angegeben sind, speichert das EU CSW-CERTEX keinerlei Informationen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden.

5 Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Vorrichtungen durchgeführt, die sich in der Union befinden.

Article 7 Gemeinsame Verantwortlichkeit für das EU CSW-CERTEX

1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festgelegt werden, damit die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 eingehalten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

3 Die gemeinsam Verantwortlichen a) arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten; b) unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen; c) tauschen die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus; d) stellen sicher und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Article 8 Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll

1 Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll ein und ist für deren Entwicklung, Integration und Betrieb zuständig.

2 Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege über das EU CSW-CERTEX, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden.

3 Für die in Teil A des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union bieten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen: a) einen einzigen Kommunikationskanal für Wirtschaftsbeteiligte, die diesen nutzen können, um die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union, die gemäß Artikel 12 einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen, zu erfüllen; b) falls zutreffend eine Mengensteuerung in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union und c) eine automatisierte Überprüfung der Einhaltung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union auf der Grundlage der Daten, die die Zollbehörden über das EU CSW-CERTEX von Nichtzollsystemen der Union erhalten haben.

4 Wenn die jeweilige nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft ist, bietet diese nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll alle in Absatz 3 aufgeführten Funktionen für jede der in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union.

5 Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können als Plattform genutzt werden, um gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchgeführte Kontrollen zu koordinieren.

Article 9 Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll

1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt getrennt von den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsprozessen.

2 Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll stattfinden.

3 Mit Ausnahme von Verletzungen, die keine mit dem EU CSW-CERTEX ausgetauschten Daten betreffen, teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission diejenigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

Article 10 Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX und Verarbeitung der Informationen

1 Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke: a) den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vornehmen können; b) den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können; c) die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unbeschadet der nationalen Umsetzung dieser Verfahren; d) die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.

2 Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen: a) die Angleichung — nach Möglichkeit — der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und b) die Umwandlung — falls notwendig — des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.

3 Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.

4 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit speziellen Vorschriften für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 11 Optimierung der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union

1 Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, stellen die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen bereit: a) Sie ermöglichen es Wirtschaftsbeteiligten, die für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union notwendigen Informationen einzureichen, und b) sie übermitteln die elektronische Rückmeldung hinsichtlich der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten.

2 Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil B des Anhangs aufgeführt sind, können die nationalen Single-Window-Umgebungen dem Zoll die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen bereitstellen. In diesem Fall werden dieselben Funktionen bereitgestellt, die in Absatz 1 aufgeführt sind.

Article 12 Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen

1 Eine im Anhang aufgeführte Nichtzollformalität der Union unterliegt dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und den Artikeln 11, 13, 14 und 15, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt hat, dass die betreffende Formalität die dort festgelegten Kriterien erfüllt.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen: a) Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind; b) die Zahl der in der Union für die jeweilige Formalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich; c) das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren; d) die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit Artikel 11. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 13 Vereinheitlichung und Straffung der Daten

1 Die Kommission ermittelt den gemeinsamen Datensatz, der für die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung und für die erforderlichen Unterlagen, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden, erforderlich ist („gemeinsamer Datensatz“).

2 Die Kommission ermittelt außerdem die zusätzlichen Datenelemente, die allein anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese zusätzlichen Datenelemente werden durch das entsprechende Akronym der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalität der Union, gefolgt von dem Nachtrag „Datensatz zuständige Partnerbehörde“, gekennzeichnet.

3 Der gemeinsame Datensatz, die zusätzlichen Datenelemente gemäß Absatz 2 und der Datensatz, der notwendig ist, um die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, bilden einen integrierten Datensatz, der sämtliche von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden benötigten Daten enthält.

4 Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einerseits die Datenelemente des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Datensatzes und andererseits die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Datenelemente für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten, zu ermitteln.

Article 14 Einreichung von Zolldaten sowie von Nichtzolldaten der Union durch Wirtschaftsbeteiligte

1 Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, einen integrierten Datensatz im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 einschließlich einer gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einzureichen.

2 Der gemäß Absatz 1 eingereichte integrierte Datensatz gilt — wie jeweils zutreffend — als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung sowie als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.

Article 15 Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX

1 Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke: a) Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als gemeinsamer Datensatz ermittelt wurden, sowie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 ermittelten anwendbaren zusätzlichen Datenelemente („Datensatz der zuständigen Partnerbehörden“), damit die zuständigen Partnerbehörden ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union als der zollrechtlichen Vorschriften wahrnehmen können; b) Übertragung von in die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldungen von Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.

3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie unter Umständen spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 16 Verwendung des EORI-Systems durch die zuständigen Partnerbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu dem EORI-System, um die in diesem System erfassten einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.

Article 17 Nationale Koordinatoren

Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Koordinator für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Um die Umsetzung dieser Verordnung voranzubringen, nimmt der nationale Koordinator folgende Aufgaben wahr: a) Er fungiert als nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung; b) er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene; c) er koordiniert die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 4.

Article 18 Kosten

1 Die mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb des EU CSW-CERTEX und seinen Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der Union zusammenhängenden Kosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union getragen.

2 Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und der Verknüpfung seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX.

Article 19 Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Arbeitsprogramms, um die Umsetzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm wird regelmäßig und mindestens einmal alle drei Jahre überprüft und aktualisiert, um die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu bewerten und zu verbessern.

Article 20 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, einschließlich Informationen über das Funktionieren ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll.

2 Die Kommission bewertet regelmäßig die Leistung des EU CSW-CERTEX. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den Mehrwert des EU CSW-CERTEX für die Union.

3 Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Folgendes: a) einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind, b) einen detaillierten Überblick über den Stand der Fortschritte, die jeder Mitgliedstaat bei seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erreicht hat, und c) einen detaillierten Überblick über den Gesamtfortschritt der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll im Zusammenhang mit dem in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramm. Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Unterabsatz 1 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.

4 Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor, die für den in Absatz 3 genannten Bericht erforderlich sind.

Article 21 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Dezember 2022 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 22 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 23 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen; 2. In Artikel 163 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.“

Article 24 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 13. Dezember 2031.

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