Delegierte Verordnung (EU) 2022/2404 der Kommission vom 14. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Einzelheiten für die Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und zur Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG der Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt Einzelheiten fest für: a) Erhebungen für die Einrichtung eines neuen Schutzgebiets gemäß Artikel 32 Absatz 3 bzw. 6 der Verordnung (EU) 2016/2031; und b) die Vorbereitung und den Inhalt der jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Pufferzone“ ein Gebiet, das ein Schutzgebiet umgibt, um die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung des Schädlings in das Schutzgebiet und seiner Ausbreitung in diesem Schutzgebiet so gering wie möglich zu halten; b) „innerer Randstreifen“ einen Bereich innerhalb eines Schutzgebiets, dessen Breite der Breite der Pufferzone entspricht und der das Schutzgebiet auf der Innenseite entlang seiner Außengrenze umgibt; c) „Erhebung“ eine Erhebung zum Nachweis des Schädlings in einem Schutzgebiet und gegebenenfalls in einer Pufferzone; d) „abgegrenztes Gebiet“ ein nach der Feststellung des Auftretens des Schädlings in einem Schutzgebiet abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031; e) „statistisch fundierte Erhebung“ eine Erhebung, die auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt wird.
Article 3 Vorbereitung der Erhebungen
1 Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder andere Personen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde bereiten die in Artikel 1 genannten Erhebungen (im Folgenden „Erhebungen“) gemäß den Absätzen 2 bis 6 vor.
2 Die Erhebungen werden wie folgt durchgeführt: a) risikobasiert; b) auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Grundsätze; c) unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und des Auftretens von Wirtsarten innerhalb des Schutzgebiets; und d) zu den für den Nachweis des Schädlings am besten geeigneten Zeitpunkten.
3 Die Erhebungen werden auf eine das Schutzgebiet umgebende Pufferzone ausgedehnt. Die Erhebungen in den Pufferzonen sind intensiver als im Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests). Die Breite der Pufferzone wird auf der Grundlage der Biologie des Schädlings und seiner potenziellen Ausbreitungskapazität bestimmt. In der Pufferzone sind keine Erhebungen erforderlich, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird.
4 Besteht in dem an das Schutzgebiet angrenzenden Gebiet keine Möglichkeit, eine Pufferzone einzurichten, so wird innerhalb des Schutzgebiets ein innerer Randstreifen eingerichtet. Der innere Randstreifen wird nicht eingerichtet, wenn aufgrund der Biologie des Schädlings, des Fehlens von Wirtspflanzen, der geografischen Lage des Schutzgebiets oder der Art seiner räumlichen Isolierung kein Risiko besteht, dass der Schädling durch die natürliche Ausbreitung aus den benachbarten Gebieten in das Schutzgebiet eingeschleppt wird. Die Erhebungen in den inneren Randstreifen sind intensiver als im übrigen Schutzgebiet, wobei eine größere Zahl von Erhebungstätigkeiten durchgeführt wird (gegebenenfalls visuelle Untersuchungen, Proben, Fallen und Tests).
5 Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, innerhalb des betreffenden Schutzgebiets mit hinreichender Zuverlässigkeit ein geringes Vorkommen durch den Schädling befallener Pflanzen festzustellen.
6 Beschließt die zuständige Behörde, eine statistisch fundierte Erhebung in der Pufferzone oder im inneren Randstreifen durchzuführen, so müssen das verwendete Erhebungskonzept und der verwendete Probenahmeplan geeignet sein, mit größerer Zuverlässigkeit als im Schutzgebiet selbst ein geringes Auftreten des Schädlings festzustellen.
Article 4 Inhalt der Erhebungen
Die Erhebungen enthalten folgende Elemente: a) eine Karte mit der geografischen Abgrenzung des Schutzgebiets und gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens, aus der der Ort der durchgeführten Erhebungstätigkeiten und die Erhebungspunkte, die Feststellungen oder Ausbrüche sowie etwaige abgegrenzte Gebiete hervorgehen; b) eine Beschreibung i) des Gebiets der Erhebung, einschließlich der Orte der Erhebung; ii) des Pflanzenmaterials oder der Ware und iii) gegebenenfalls der Pufferzone oder des inneren Randstreifens; c) die Liste der Wirtspflanzen; d) die Kennzeichnung der Risikogebiete, in denen der Schädling auftreten kann; e) Angaben über die Monate des Jahres, in denen die Erhebung durchgeführt wird; f) gegebenenfalls: i) die Anzahl der visuellen Untersuchungen zum Nachweis von Symptomen oder Anzeichen des Auftretens des Schädlings; ii) die Anzahl der Proben, Art und Anzahl der Tests und Fallen, die den Schädling anlocken; iii) jede andere Maßnahme, die geeignet ist, den Nachweis des Schädlings sicherzustellen; g) bei statistisch fundierten Erhebungen die zugrunde liegenden Annahmen für das Erhebungskonzept je Schädling, einschließlich einer Beschreibung: i) der Zielpopulation, der epidemiologischen Einheit und der Inspektionseinheiten; ii) der Detektionsmethode und der Sensitivität der Methode; iii) jeglicher Risikofaktoren mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie des Anteils der Wirtspflanzen; und iv) bei Feststellung des Schädlings die ergriffenen Maßnahmen oder den Verweis auf EUROPHYT-Outbreaks.
Article 5 Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Schutzgebiet unter Verwendung des Meldebogens in Anhang I allgemeine Informationen und die Erhebungsergebnisse. Die Mitgliedstaaten verwenden für die Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse einen der Meldebögen in Anhang II dieser Verordnung gemäß a) Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031; oder b) Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031.
Article 6 Aufhebung der Richtlinie 92/70/EWG
Die Richtlinie 92/70/EWG wird aufgehoben.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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