Durchführungsverordnung (EU) 2022/2454 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen von Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Umfang und Häufigkeit der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen
1 Unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG kann der gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie bestimmte Koordinator beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden auffordern, ad hoc Informationen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen vorzulegen.
2 Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften stellen sicher, dass die gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gemeldeten Daten mit den Daten übereinstimmen, die gemäß den Anforderungen der einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission , übermittelt werden.
3 Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG legt der Koordinator nach Konsultation der jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen von den beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zu melden sind.
4 Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln dem Koordinator unverzüglich alle angeforderten Informationen und jede etwaige Berichtigung der Daten.
Article 2 Format der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen
1 Bei der Übermittlung von Angaben zu bedeutenden Risikokonzentrationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG legen beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die in den Meldebögen FC.06, FC.07 und FC.08 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung vor.
2 Wenn gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission an den gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmten Koordinator Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen übermittelt werden, verwenden beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften das von diesem Koordinator verlangte Format.
Article 3 Format der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen
1 Bei der Übermittlung von Angaben zu bedeutenden gruppeninternen Transaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG legen beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die in den Meldebögen FC.00 bis FC.05 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II dieser Verordnung vor.
2 Wenn gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2303 an den gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmten Koordinator Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen übermittelt werden, verwenden beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften das vom Koordinator verlangte Format.
Article 4 Übermittlung
Beaufsichtigte Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten Angaben in den vom Koordinator festgelegten Datenübermittlungsformaten und halten dabei folgende Vorgaben ein: a) Datenpunkte werden ohne Dezimalstellen und mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet; b) die Meldung erfolgt in der Währung, die auch für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendet wird.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.
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