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Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +)

CELEX
32022R2463
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-14
In force since
2022-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die Unterstützung der Ukraine durch die Union (Makrofinanzhilfe +) (im Folgenden „Instrument“) geschaffen, die aus Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und einem Zinszuschuss besteht.

2 Es werden die Ziele des Instruments, seine Finanzierung, die Formen der in seinem Rahmen gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

Article 2 Ziele des Instruments

1 Allgemeines Ziel des Instruments ist es, der Ukraine berechenbar, kontinuierlich, geordnet und zeitnah kurzfristige finanzielle Hilfe zur Verfügung zu stellen, Instandsetzungen und erste Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg zu finanzieren, wo angemessen, auch als Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zur europäischen Integration.

2 Um das allgemeine Ziel zu erreichen, bestehen die wichtigsten spezifischen Ziele insbesondere darin, a) die Makrofinanzstabilität zu fördern und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern, b) eine Reformagenda zu unterstützen, die auf die frühe Vorbereitungsphase des Heranführungsprozesses hinsteuert, wozu, soweit angemessen, die Stärkung der ukrainischen Institutionen, die Reformierung und Steigerung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie Transparenz, Strukturreformen und verantwortungsvolle Führung auf allen Ebenen zählen, c) kritische Funktionen wiederherzustellen, kritische Infrastruktur instand zu setzen und Menschen in Not zu helfen.

Article 3 Bereiche, auf die die Unterstützung zielt

Um die mit dem Instrument verfolgten Ziele zu erreichen, ist die Unterstützung insbesondere auf Folgendes gerichtet: a) die Finanzierung des Mittelbedarfs der Ukraine, um die Makrofinanzstabilität des Landes zu erhalten, b) Instandsetzung, beispielsweise zur Wiederherstellung kritischer Infrastruktur wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, Verkehrsnetze, Straßen oder Brücken, oder in strategischen Wirtschaftszweigen und bei sozialer Infrastruktur wie Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Wohnungen für umgesiedelte Menschen, einschließlich Notunterkünften und Sozialwohnungen, c) sektorale und institutionelle Reformen, einschließlich Reformen zur Korruptionsbekämpfung und Justizreformen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Modernisierung der nationalen und lokalen Institutionen, d) Vorbereitung des Wiederaufbaus der Ukraine, e) Unterstützung bei der Angleichung des Rechtsrahmens der Ukraine an den Rechtsrahmen der Union und bei der Integration der Ukraine in den Binnenmarkt sowie bei der Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, f) Stärkung der Verwaltungskapazität der Ukraine durch geeignete Mittel, einschließlich technischer Unterstützung.

Article 4 Verfügbare Unterstützung im Rahmen des Instruments

1 Für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen steht vorbehaltlich des Artikels 5 während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ein Höchstbetrag von 18000000000 EUR zur Verfügung, wobei eine Auszahlung bis zum 31. März 2024 möglich ist. Die Unterstützung wird schrittweise zur Verfügung gestellt, wenn die Garantien der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft treten, wobei die durch diese Garantievereinbarungen abgedeckten Beträge keinesfalls überschritten werden dürfen. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Darlehen im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, tritt Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes jedoch außer Kraft, und die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung wird in vollem Umfang verfügbar.

2 Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 steht zudem eine zusätzliche Unterstützung im Rahmen des Instruments während des Zeitraums vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 zur Deckung der Ausgaben nach Artikel 17 zur Verfügung. Diese zusätzliche Unterstützung kann vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 über den 31. Dezember 2027 hinaus verfügbar sein.

3 Zusätzliche nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung verfügbare Beträge können als nicht rückzahlbare Unterstützung eingesetzt werden, wenn dies in der im Einklang mit Artikel 9 dieser Verordnung zu schließenden Grundsatzvereinbarung oder im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2021/947 und (EG) Nr. 1257/96 vorgesehen ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnungen zu finanzieren.

4 Die Beträge nach Absatz 3 können Folgendes abdecken: Unterstützungsausgaben für die Umsetzung des Instruments und für die Verwirklichung seiner Ziele, einschließlich administrativer Hilfe im Zusammenhang mit den für die Umsetzung des Instruments erforderlichen Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, sowie Ausgaben am Sitz und in den Delegationen der Union für die administrative Hilfe und Koordinierungshilfe, die für das Instrument benötigt wird, und für die Verwaltung von im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie für betriebliche IT-Systeme.

Article 5 Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien

1 Die Mitgliedstaaten können für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 einen Beitrag in Form von Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 18000000000 EUR leisten.

2 Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission zu schließenden Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 6 geleistet.

3 Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am BNE der Union, der sich aus Teil A Tabelle 4 Spalte 1 („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) unter „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2023 im am 23. November 2022 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2023 ergibt.

4 Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 6 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.

5 Beträge, die sich aus Abrufen der Garantien ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung für die Rückzahlung finanzieller Verbindlichkeiten aus der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

6 Bevor die Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Garantien abruft, prüft sie nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung alle im Rahmen der in Artikel 220a der Haushaltsordnung festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie verfügbaren Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzen. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden. Im Rahmen des Abrufs von Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über die Prüfung.

7 Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung werden den betreffenden Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Garantien, denen diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Buchstabe a nachgekommen sind, erstattet.

Article 6 Garantievereinbarungen

Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 5 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen, mit denen a) die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachzukommen; b) sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig, in Anwendung des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen. Der Beitragsschlüssel wird vorübergehend proportional angepasst, bis alle Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Kraft getreten sind; c) vorgesehen ist, dass die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, wenn es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen der Zahlungsplan aus irgendeinem Grund geändert oder in denen mit einem erwarteten oder unerwarteten Zahlungsausfall gerechnet wurde; d) dafür gesorgt wird, dass die Kommission in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat dem Abruf einer Garantie ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, zu zusätzlichen Abrufen von Garantien anderer Mitgliedstaaten berechtigt ist, um den dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechenden Teil zu decken. Solche zusätzlichen Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am BNE der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Garantieabruf nicht nachgekommen ist, bleibt zur Erfüllung der Garantie verpflichtet und haftet auch für die sich daraus ergebenden Kosten. Den anderen Mitgliedstaaten werden zusätzliche Beiträge aus den Beträgen zurückerstattet, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, beigetrieben hat. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Garantievereinbarung geleisteten Garantie begrenzt; e) die Zahlungsbedingungen festgelegt werden; f) sichergestellt wird, dass die Garantie ab dem Tag des Beginns der Anwendung einer Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 oder ihrer Nachfolgeverordnung, in der eine Garantie für die Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung im Rahmen des Unionshaushalts über die Obergrenzen des MFR hinaus und bis zu den Obergrenzen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehen ist, nicht mehr abgerufen werden kann.

Article 7 Beiträge der Mitgliedstaaten und Dritter

1 Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Beträgen einen Beitrag leisten. Der relative Anteil des Beitrags eines Mitgliedstaats an diesen Beträgen entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten BNE der Union. Für die Beiträge für das Jahr n wird der BNE-basierte relative Anteil als der Anteil am Gesamt-BNE der Union berechnet, der sich aus der entsprechenden Spalte des Einnahmenteils des letzten jährlichen Haushaltsplans der Union oder aus dem für das Jahr n-1 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan der Union ergibt. Die Unterstützung im Rahmen des Instruments nach diesem Absatz wird für jeglichen in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Betrag verfügbar, nachdem die einschlägige Vereinbarung in Kraft getreten ist.

2 Die Mitgliedstaaten können mit den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Beträgen einen Beitrag zum Instrument leisten.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.

4 Interessierte Drittländer und Dritte können auch mit zusätzlichen Beträgen nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zur nicht rückzahlbaren Unterstützung im Rahmen des Instruments beitragen, insbesondere im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Zielen. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben d und e der Haushaltsordnung.

Article 8 Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des Instruments

1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Instruments besteht darin, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und das Rechtsstaatsprinzip aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2 Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Unterstützung im Rahmen des Instruments, insbesondere vor Auszahlungen, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts werden ebenfalls berücksichtigt.

3 Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewendet.

Article 9 Grundsatzvereinbarung

1 Die Kommission schließt eine Grundsatzvereinbarung mit der Ukraine, in der insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten nach Artikel 10 festgelegt werden, an die die Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments geknüpft werden soll. Die politischen Auflagen werden gegebenenfalls im Kontext der Gesamtsituation in der Ukraine mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und ihrer Umsetzung sowie mit der in Artikel 8 genannten Vorbedingung verknüpft. Sie umfassen die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Betrug und auf der Vermeidung von Interessenkonflikten sowie der Schaffung eines transparenten und verantwortungsvollen Rahmens für die Rehabilitation und gegebenenfalls den Wiederaufbau.

2 Die Grundsatzvereinbarung kann von der Kommission zur Halbzeit überprüft werden. Die Kommission kann die Grundsatzvereinbarung nach der Überprüfung ändern.

3 Die Grundsatzvereinbarung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.

Article 10 Berichtspflichten

1 Die Berichtspflichten für die Ukraine werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der im Rahmen des Instruments bereitgestellten Unterstützung.

2 Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

Article 11 Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

1 Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

2 Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung enthaltenen politischen Auflagen verwaltet.

Article 12 Beschluss über die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Instruments

1 Die Ukraine stellt vor der Auszahlung jeder Tranche einen Antrag auf Gewährung von Mitteln, dem ein Bericht im Einklang mit den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung beigefügt ist.

2 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a) der Einhaltung der in Artikel 8 genannten Vorbedingung; b) einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten; c) zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen.

3 Bevor der Höchstbetrag der Unterstützung im Rahmen des Instruments ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.

Article 13 Kürzung, Aussetzung und Einstellung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

1 Sollte der Mittelbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kann die Kommission den Betrag der Unterstützung kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

2 Sind die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission ausgesetzt oder eingestellt.

Article 14 Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Instruments

Während der Durchführung des Instruments bewertet die Kommission mittels einer operativen Bewertung, die zusammen mit der operativen Bewertung nach den Beschlüssen (EU) 2022/1201 und dem (EU) 2022/1628 durchgeführt werden kann, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Unterstützung im Rahmen des Instruments relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.

Article 15 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der Unterstützung im Rahmen des Instruments, einschließlich über dessen Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 11 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. In Fällen einer Aussetzung oder Einstellung nach Artikel 13 Absatz 2 teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

Article 16 Anleihe- und Darlehenstransaktionen

1 Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen wird der Kommission die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Einklang mit Artikel 220a der Haushaltsordnung im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

2 Die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung im Einzelnen festgelegt. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.

3 Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen dieses Instruments gewährte Makrofinanzhilfe nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.

Article 17 Zinszuschuss

1 Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der verfügbaren Mittel kann die Union für die im Rahmen dieser Verordnung gewährten Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.

2 Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union jedes Jahr beantragen.

Article 18 Finanzierungsvereinbarung für nicht rückzahlbare Unterstützung

Die Bedingungen der nicht rückzahlbaren Unterstützung nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Finanzierungsvereinbarung im Einzelnen festgelegt. Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Haushaltsordnung enthält die Finanzierungsvereinbarung lediglich die in Artikel 220 Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen. Die Finanzierungsvereinbarung enthält Bestimmungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union, Kontrollen, Prüfungen, die Verhinderung von Betrug und anderer Unregelmäßigkeiten sowie die Einziehung von Geldern.

Article 19 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 20 Jahresbericht

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Durchführung des Kapitels I dieser Verordnung, einschließlich einer Evaluierung dieser Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Kapitel I Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Pflichten und Auflagen; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der Tranchen der Unterstützung im Rahmen des Instruments.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Unterstützung der Union im Rahmen des Instruments bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Article 21 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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