Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und Übergangsbestimmungen
Die Artikel 2 bis 21 und die Artikel 25 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sowie die Anhänge I bis VI der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen. Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin a) für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und b) für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln fortgesetzt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.
Article 2 Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 sowie der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und Übergangsbestimmungen
1 Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.
2 Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.
3 Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für a) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und b) Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.
4 Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getätigt werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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