Delegierte Verordnung (EU) 2022/2565 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens
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Article 1 Indikatoren des Rahmens für Überwachung und Evaluierung und Berichterstattungsanforderungen
1 Zur Überwachung und Evaluierung des Programms gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/444 werden die folgenden Indikatoren im Überwachungs- und Evaluierungsrahmen verwendet: a) die Indikatoren gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/444, b) die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Indikatoren, mit denen die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung des Programms gemessen werden.
2 Die in Absatz 1 genannten Indikatoren werden jährlich gemessen, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung genannten Wirkungsindikatoren, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/444 alle zwei Jahre und im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussevaluierung gemessen werden.
3 Auf Verlangen der Kommission stellen die Empfänger der Programmmittel der Kommission die für den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen relevanten Daten und Informationen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Indikatoren zur Verfügung.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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