Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2581
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-20
In force since
2023-01-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitution

1 Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben anhand des Mustertexts im Anhang dieser Verordnung.

2 Auf ihrer Website geben die zuständigen Behörden die Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut zusammen mit der Information an, ob der Antrag in Papierform und/oder elektronischer Form zu stellen ist.

Article 2 Bewertung der Vollständigkeit von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut

1 Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut gelten als vollständig, wenn sie sämtliche Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 enthalten.

2 Werden die im Antrag gemachten Angaben geprüft und für unvollständig befunden, so übermitteln die zuständigen Behörden dem betreffenden Antragsteller in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen um ergänzende Angaben und geben ihm die Gelegenheit, die in dem Ersuchen genannten Angaben vorzulegen.

3 Wird ein Antrag für vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unter Angabe des Datums des Eingangs des vollständigen Antrags bzw. des Eingangs der Angaben mit, mit denen der Antrag vervollständigt wurde.

4 Für die Bewertung des Antrags können die zuständigen Behörden den Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Erläuterungen und ergänzender Angaben auffordern.

Article 3 Unter diese Verordnung fallende Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem XX.XX.XXXX gestellt werden.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions