Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom 19. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Eisenbahn-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gruppenfreistellungen
1 Die Kommission kann gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Verordnungen erlassen, die die folgenden Gruppen von Beihilfen als im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und nicht den Meldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterfallend erklären: a) Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs, b) Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen, mit Ausnahme von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen.
2 In den Verordnungen, die nach Absatz 1 erlassen werden, ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen: a) der Zweck der Beihilfen, b) die Gruppen von Beihilfeempfängern, c) Schwellenwerte, die wie folgt ausgedrückt werden: i) als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe bestimmter beihilfefähiger Kosten, ii) als Beihilfehöchstbeträge oder iii) als Höchstsätze der staatlichen Förderung bei bestimmten Arten von Beihilfen oder im Zusammenhang mit diesen, bei denen es möglicherweise schwierig ist, die Beihilfeintensität gemäß Ziffer i oder den Beihilfebetrag gemäß Ziffer ii präzise zu ermitteln, insbesondere bei Finanzierungsinstrumenten oder Risikokapitalinvestitionen oder ähnlichen Maßnahmen —, unbeschadet der Einstufung der betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV, d) die Bedingungen für die Kumulierung von Beihilfen, und e) die Transparenz- und Überwachungsvorschriften gemäß Artikel 2.
3 Darüber hinaus können in gemäß Absatz 1 erlassenen Verordnungen insbesondere a) Schwellenwerte oder sonstige Bedingungen für die Meldung der Gewährung von Einzelbeihilfen festgesetzt werden, b) bestimmte Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnungen ausgenommen werden, c) zusätzliche Bedingungen für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt vorgesehen werden.
Article 2 Transparenz und Überwachung
1 Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen enthalten detaillierte Vorschriften, um die Transparenz und die Überwachung der Beihilfen zu gewährleisten.
2 Wenn ein Mitgliedstaat Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen durchführt, die nach den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verordnungen nicht den Meldepflichten unterfallen, legt sie der Kommission eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilfen vor. Die Kommission veröffentlicht diese Zusammenfassungen.
3 Jeder Mitgliedstaat erfasst und stellt alle Informationen über die Anwendung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen zusammen. Liegen der Kommission Informationen vor, die Grund zu der Annahme geben, dass eine gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassene Verordnung nicht ordnungsgemäß angewandt wird, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Informationen vor, die sie als erforderlich erachtet, um zu beurteilen, ob die auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Beihilfen alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
4 Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission mindestens einmal jährlich entsprechend den besonderen Anforderungen der Kommission einen Bericht über die Anwendung der gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen vor. Die Kommission macht diese Berichte allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 5 genannten Ausschuss geprüft und bewertet.
Article 3 Geltungsdauer und Änderung der Verordnungen
1 In den gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen wird ihre Geltungsdauer festgelegt und ein Übergangszeitraum für den Fall vorgesehen, dass ihre Geltungsdauer nach ihrem Ablauf nicht verlängert wird.
2 Wird eine gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassene Verordnung durch eine neue Verordnung aufgehoben oder geändert, so sieht die neue Verordnung einen Übergangszeitraum von sechs Monaten vor, um die Anpassung der Beihilfen zu ermöglichen, die unter die aufgehobene oder geänderte Verordnung fallen.
Article 4 Anhörung von interessierten Personen und Einrichtungen
Vor Erlass einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf der Verordnung, damit alle interessierten Personen und Einrichtungen innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist dazu Stellung nehmen können. Diese Frist beträgt mindestens einen Monat. Die Kommission veröffentlicht gleichzeitig diesen Entwurf der Verordnung auf ihrer Webseite.
Article 5 Konsultation des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen
1 Die Kommission konsultiert den durch die Verordnung (EU) 2015/1588 eingesetzten Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen (im Folgenden „Ausschuss“) a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 4 des Entwurfs einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1 und b) vor Erlass einer Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 1.
2 Die Kommission konsultiert den Ausschuss im Rahmen einer Sitzung, die sie mittels elektronischer Kommunikation einberuft. Die zu prüfenden Entwürfe und Dokumente sind der elektronischen Kommunikation beizufügen. Die Sitzung findet frühestens zwei Monate nach der elektronischen Kommunikation statt. Diese Frist kann im Falle von Konsultationen nach Absatz 1 in begründeten dringenden Fällen oder im Falle einer Verlängerung der Geltungsdauer einer gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnung verkürzt werden.
3 Ein Vertreter der Kommission legt dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vor. Der Ausschuss gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende des Ausschusses entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit festsetzen kann.
4 Die Stellungnahme wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass sein Standpunkt im Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Der Ausschuss kann empfehlen, dass diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
5 Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Ausschusses und unterrichtet den Ausschuss darüber, in welcher Weise sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Article 6 Bewertungsbericht
Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Zuvor legt sie dem Ausschuss einen Entwurf dieses Berichts zur Prüfung vor.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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