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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D0105
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-26
In force since
2022-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 1110669 EUR und 2006 in Höhe von 567782 EUR gewährten, um die Kosten des Flughafens Beauvais im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben zu decken, sowie die Investitionszuschüsse, die der Betreibergesellschaft Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais 2008 in Höhe von 14,5 Mio. EUR vom Zweckverband Syndicat mixte de l'aéroport de Beauvais-Tillé gewährt wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

2 Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 3,20 Mio. EUR und 2006 in Höhe von 6,23 Mio. EUR gewährten, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt.

3 Die der Industrie- und Handelskammer von Oise gewährten Betriebszuschüsse sowie die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte vor dem 12. Dezember 2000 gewährte, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

4 Die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte zwischen 2001 bis 2004 gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt.

5 Die teilweise Übernahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Plans zur touristischen Entwicklung durch den Zweckverband Syndicat mixte de l’aéroport de Beauvais-Tillé stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

6 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

1 Die zwischen der Industrie- und Handelskammer von Oise und Ryanair am 8. September 1998, 16. März 2001 bzw. 12. Februar 2002 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen der Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais und Ryanair am 4. Februar 2010 und 27. Juli 2010 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

2 Die zwischen der Industrie- und Handelskammer von Oise und Wizz Air am 11. Juni 2004 bzw. 1. Juli 2005 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie der Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen der Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais und Wizz Air am 1. Juni 2009 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

3 Die von der Industrie- und Handelskammer von Oise mit Goodjet am 14. Dezember 2001, mit Ciaofly am 24. April 2002, mit Berlin Jet am 30. Januar 2003, mit Volare am 13. Februar 2003, mit Sterling am 15. Juli 2004, mit Norwegian Air Shuttle am 7. April 2005, mit Air Horizon am 12. Juli 2004, mit Air Polonia am 20. Oktober 2004, mit Blue Air am 11. Oktober 2005 und 28. August 2007, mit Flyme am 30. März 2006 und mit Centralwings am 18. Februar 2007 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

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