Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194) (Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck: a) „Bienenstock“ eine für Honigbienen oder Hummeln gebaute Behausung; b) „Bienenhaus“ eine bauliche Anlage, in der Honigbienen oder Hummeln gehalten werden; c) „unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden; d) „Imkerei-Ausrüstung“ verwendete Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Gerätschaften, die in einem Bienenhaus verwendet werden.
Article 2
1 Frankreich und Italien stellen sicher, dass die folgenden Sofortmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Zonen angewendet werden: a) Verbot der Versendung der folgenden Waren in andere Zonen der Union: i) Honigbienen; ii) Hummeln; iii) unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse; iv) Imkerei-Ausrüstung; v) für den menschlichen Verzehr bestimmte Imkereierzeugnisse in Waben. b) Überwachung in Bienenstöcken und Bienenhäusern und epidemiologische Untersuchungen, einschließlich: i) Identifizierung und Verfolgung der unter Buchstabe a genannten Versendungen in die und aus den Bienenhäusern und Einrichtungen zur Honiggewinnung im Umkreis von 20 km um die Bienenstöcke, in denen das Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) bestätigt wurde; ii) Meldung der Ergebnisse dieser Überwachung und dieser epidemiologischen Untersuchungen an die Kommission.
2 Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen können Frankreich und Italien gegebenenfalls zusätzliche geeignete Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreifen.
Article 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Article 4
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 wird aufgehoben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.
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