Beschluss (GASP) 2023/124 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die weltweite Anwendung, vollständige Umsetzung und Verbesserung des Haager Verhaltenskodex durch eine operative Maßnahme.
2 Die Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind: a) die Förderung des weltweiten Beitritts zum Haager Verhaltenskodex, b) die Förderung der vollständigen Umsetzung des Haager Verhaltenskodex durch die Unterzeichnerstaaten und c) die Leistung eines Beitrags zur besseren Einbeziehung des Haager Verhaltenskodex in die Bemühungen zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper.
3 Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten Maßnahme ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieser Aktion ist der Hohe Vertreter zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“).
3 Die FRS nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme beträgt 1042614,72 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit der FRS. Nach der Vereinbarung hat die FRS sicherzustellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
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