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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/151 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einsetzung des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32023D0151
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-17
In force since
2023-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss hinsichtlich der Einrichtung eines Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

1 Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Vertragspartei Zentralafrika wird eingesetzt, um die in Artikel 2 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

2 Hauptziel des WPA-Unterausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist es, den Austausch über Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu erleichtern.

Article 2

1 Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dafür zuständig, Unterlagen zu sichten, damit Stellungnahmen ausgearbeitet werden können, sowie Stellungnahmen zu entwickeln und abzugeben und Vorschläge zu Fragen der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und der ländlichen Entwicklung zu unterbreiten. Er ermöglicht es den Vertragsparteien, ihre Erfahrungen, Informationen und bewährten Verfahren auszutauschen und einander in allen Fragen zu konsultieren, die mit den in Titel I Artikel 2 des Abkommens festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen zusammenhängen und in den nachstehend beschriebenen Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses fallen.

2 Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist dem WPA-Ausschusses unterstellt und dafür zuständig, a) alle Aspekte der Titel II, III und V des Abkommens, die im Zusammenhang mit dem Handel mit pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen, der Ernährungssicherheit und der ländlichen Entwicklung sowie mit Fragen des geistigen Eigentums und der nachhaltigen Entwicklung — soweit sie pflanzliche und tierische Erzeugnisse betreffen — stehen, zu überwachen; b) einen politischen Dialog über Landwirtschaft, Viehzucht und ländliche Entwicklung in folgenden Bereichen zu führen: i) Erzeugung, Verbrauch, Handelsförderung und entsprechende Marktentwicklungen für pflanzliche und tierische Erzeugnisse; ii) Förderung von Investitionen im Landwirtschafts- und im Weidewirtschaftssektor einschließlich Aktivitäten in kleinerem Maßstab; iii) Politik, Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung, einschließlich geografischer Angaben und des ökologischen Landbaus; iv) neue Technologien, Forschung und Innovation, Wissenstransfer in Sektoren der Landwirtschaft sowie Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen.

3 Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ist auch für die Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen des WPA-Ausschusses zuständig, soweit sie sich auf den in Absatz 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich beziehen.

4 Der WPA-Unterausschuss legt seine Stellungnahmen dem WPA-Ausschuss vor.

Article 3

Der WPA-Unterausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Vertragspartei Zentralafrika andererseits zusammen. Die vertretenen Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, weitere Teilnehmer, insbesondere Vertreter der vom Zuständigkeitsbereich des Unterausschusses betroffenen Interessenträger, einzuladen.

Article 4

Der WPA-Unterausschuss tritt entweder in persona oder auf andere geeignete Weise zusammen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt wird. Die Tagesordnung und die Häufigkeit der Sitzungen des Unterausschusses werden von den Parteien einvernehmlich festgelegt.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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