Beschluss (EU) 2023/187 des Rates vom 23. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Änderung des Anhangs XI-B dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch Artikel 65 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) im Hinblick auf die Änderung des Anhangs XI-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügige technische Änderungen des diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurfs des SPS-Unterausschusses, die die Erreichung des Ziels dieser Änderungen des Anhangs XI-B des Abkommens nicht gefährden, können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XI-B des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert und durch diesen ersetzt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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