Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 2023/C 44/01
Text
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Article 1
„3 Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche überprüft die Anwendung der in den Artikeln 29 und 31 bis 34 dieses Beschlusses genannten Beschränkungen im Zusammenhang mit den anwendbaren Anhängen zu diesem Beschluss alle sechs Monate nach dessen Annahme und nach Abschluss des entsprechenden Verfahrens. Danach überwacht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Tätigkeiten und Verfahren gemäß den Anhängen I, II, III, V, VI, VII, VIII, IX und X zu diesem Beschluss auf jährlicher Basis, ob es notwendig ist, Beschränkungen aufrechtzuerhalten.“
2 Anhang III des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung: „“
3 Anhang IX Teil 1 Absatz 2 des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung: „2. Dieser Anhang enthält die spezifischen Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche, wenn dem OLAF auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative Informationen und Dokumente übermittelt oder Fälle gemeldet werden oder wenn vom OLAF stammende Informationen und Dokumente verarbeiten werden, die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken kann, um Folgendes zu schützen: a) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung von Strafen, b) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, und c) gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Rechte und Freiheiten anderer Personen.“
4 Anhang IX Teil 2 Absatz 1 des Beschlusses des Präsidiums erhält folgende Fassung: „1. Vorbehaltlich der Artikel 30 bis 36 dieses Beschlusses kann der Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie deren Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte den Zweck der Untersuchungstätigkeiten des OLAF oder der Untersuchungstätigkeiten des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit dem OLAF, beispielsweise durch Offenlegung der Untersuchungswerkzeuge und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer Betroffener beeinträchtigen würde.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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