Beschluss (EU) 2023/272 des Rates vom 30. Januar 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(5 Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.“
„(4 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.“
„(3 Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.“
„(3 Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.“
„(6 Die EFTA-Staaten genießen volle Mitwirkungsrechte in der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, mit Ausnahme des Stimmrechts.““
Article 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer angefügt: „(44) Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates).“
Article 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/881 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am [...] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der { Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-Richtlinie)}] , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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