Beschluss (EU) 2023/273 des Rates vom 30. Januar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Cybersicherheitszentrum) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Artikel 2 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Nummer 7 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) folgende Nummer eingefügt: „(8) a) Ab dem 1. Januar 2023 beteiligen sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt zugrunde liegt: 1. 32021 R 0887: Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1). b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts. c) Staatsangehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe in Betracht. d) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Kompetenzzentrums auf Vertragsbasis eingestellt werden. e) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Kompetenzzentrum im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. f) Die EFTA-Staaten räumen dem Kompetenzzentrum und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen. g) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 für Dokumente des Kompetenzzentrums, die auch EFTA-Staaten betreffen. h) Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für den genannten Absatz.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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