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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/310 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts

CELEX
32023D0310
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-06
In force since
2023-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Sonderausschusses festgelegt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs erfolgt über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten. Ausnahmen gelten für außergewöhnliche Umstände und objektiv gerechtfertigte Fälle.

Article 2

Das Vereinigte Königreich trägt gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Kosten, die sich aus seiner Teilnahme am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ergeben.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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