Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/375 der Kommission vom 16. Februar 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die 2021 und 2022 von Litauen zur Bewältigung der Migrationskrise eingeführt Gegenständen wurden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1032) (Nur der litauische Text ist verbindlich)

CELEX
32023D0375
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-16
In force since
2023-02-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Gegenstände, die von der staatlichen Grenzschutzbehörde Litauens zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) kostenlose Verteilung durch staatliche Organisationen an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben; ii) unentgeltliche Bereitstellung an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch staatliche Organisationen, wobei die Gegenstände Eigentum dieser Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG.

Article 2

Bis spätestens 1. März 2023 übermittelt Litauen der Kommission folgende Informationen: a) konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden: i) Nummer der Zollanmeldung ii) Datum der Annahme iii) Code der Kombinierten Nomenklatur iv) Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften v) Eigenmasse vi) besondere Maßeinheit (falls zutreffend) vii) Wert der Gegenstände viii) Zollsatz ix) Mehrwertsteuersatz x) Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer xi) Warenursprung xii) Bezeichnung der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Organisationen für Gegenstände, die für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bereitgestellt wurden; b) Liste der benannten staatlichen Organisationen, die für die Verteilung und die Bereitstellung der von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zuständig sind; c) Maßnahmen, die getroffen wurde, um die Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG zu gewährleisten; d) Maßnahmen des Risikomanagements und, falls zutreffend, Zollkontrollmaßnahmen, die Litauen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Gegenstände ergriffen hat.

Article 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren von Gegenständen nach Litauen zwischen dem 12. August 2021 und dem 31. Juli 2022.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet. Er gilt ab dem 12. August 2021.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions