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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäß den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D0423
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-24
In force since
2023-03-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das Pilotprojekt

1 Es wird ein Pilotprojekt durchgeführt, um zu bewerten, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument zur Umsetzung der Meldepflichten gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 darstellen könnte, und um die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in das IMI zu integrieren.

2 Für die Zwecke dieses Beschlusses werden Berichterstattung, Übermittlung, Aufzeichnung und Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 59 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 als „Meldungen“ bezeichnet.

Article 2 Zuständige Behörden

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Meldung der Informationen gemäß Artikel 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 59 Absatz 7 Satz 1 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zuständig sind.

2 Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Behörden gelten als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Article 3 Koordinatoren

1 Jeder Mitgliedstaat überträgt die Aufgabe der Koordinierung der Meldungen einer oder mehreren zuständigen Behörden (im Folgenden „Koordinatoren“).

2 Die Koordinatoren stellen sicher, dass die Meldungen genehmigt und der Kommission unverzüglich übermittelt werden.

3 Eine zuständige Behörde gemäß Artikel 2 kann auch als Koordinator benannt werden.

Article 4 Verwaltungszusammenarbeit

Für die Zwecke des Artikels 59 Absätze 1, 2, 5 und 6, des Artikels 59 Absatz 7 Satz 1 und des Artikels 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 bietet das IMI mindestens die folgenden technischen Funktionen: a) Meldung von Informationen über reglementierte Berufe, einschließlich der Tätigkeiten, die von jedem Beruf, einer reglementierten Ausbildung und einer besonders strukturierten Berufsausbildung abgedeckt werden, sowie über jede Änderung dieser Informationen; b) Mitteilung bestehender Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und die Gründe für die Annahme, dass diese Anforderungen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG stehen, sowie jede Änderung dieser Anforderungen; c) Meldung neuer oder geänderter Anforderungen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung beschränken, zusammen mit den Bestimmungen zur Einführung oder Änderung der Anforderungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/958 bewertet werden, die Gründe für die Annahme, dass diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, und jede Änderung dieser Anforderungen; d) Berichterstattung über Anforderungen, die gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben oder gelockert wurden; e) Anmerkungen zu den Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d; f) Genehmigung der Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d durch den Koordinator in dem Mitgliedstaat und Übermittlung an die Kommission; g) Erleichterung der Bewertung und Durchführung von Verfahrensmaßnahmen der Kommission in Bezug auf die Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d; h) Bereitstellung einer Antwort des notifizierenden Mitgliedstaats auf die unter Buchstabe g genannten Verfahrensmaßnahmen der Kommission; i) Aufzeichnung verschiedener Fassungen der Meldungen gemäß den Buchstaben a bis d; j) Erfassung statistischer Daten auf der Grundlage der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Anerkennung von Berufsangehörigen, die sich im Ausland niederlassen oder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen wollen, um die Erstellung der in Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berichte zu erleichtern; k) Bereitstellung eines Einwilligungsformulars für die Kontaktperson, deren personenbezogene Daten im IMI gespeichert und an die öffentlich verfügbare Website übermittelt werden; l) Aktualisierung der Meldungen; m) Einrichtung eines Registers für die gemeldeten Informationen über reglementierte Berufe, um sicherzustellen, dass alle benannten zuständigen Behörden, die im IMI für Module zur Anerkennung von Berufsqualifikationen registriert sind, die Anforderungen an reglementierte Berufe direkt im IMI überprüfen können; n) Bereitstellung eines Registers für gemeldete Informationen über die zuständigen Behörden, Beratungszentren und Berichte gemäß Artikel 59 Absätze 2, 5 und 6 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG; o) Übermittlung folgender Informationen an die öffentlich verfügbare Website: i) Informationen über reglementierte Berufe, einschließlich der Ergebnisse der Verhältnismäßigkeitsprüfungen; ii) Kontaktdaten von Kontaktpersonen, zuständigen Behörden und Hilfszentren; iii) Daten zu Statistiken über Anerkennungsentscheidungen in Bezug auf Berufsangehörige, die sich im Ausland niederlassen oder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen wollen; iv) Berichte gemäß Artikel 59 Absätze 2, 5 und 6 und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

Article 5 Datenschutz

1 Alle Informationen, die im IMI gespeicherte oder über das IMI ausgetauschte personenbezogene Daten enthalten, werden im IMI gemäß den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 verarbeitet.

2 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, für die Zwecke der in Artikel 4 Buchstabe o dieses Beschlusses genannten technischen Funktion Kontaktdaten bereitzustellen, die die personenbezogenen Daten einer Kontaktperson enthalten. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, personenbezogene Daten der Kontaktperson zur Verfügung zu stellen, werden die folgenden Informationen aufgezeichnet und an die öffentlich verfügbare Website zu reglementierten Berufen übermittelt: i) Vorname ii) Nachname iii) E-Mail-Adresse iv) Telefonnummer v) Name der zuständigen Behörde, für die die Person tätig ist vi) Sprachkenntnisse.

3 Die Kontaktpersonen, deren personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel gespeichert und übermittelt werden, geben ihre ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mittels des Einwilligungsformulars, das in das IMI hochgeladen wird.

Article 6 Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 bis zum 31. Dezember 2025 vor.

Article 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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