Beschluss (EU) 2023/456 des Rates vom 21. Februar 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und des Protokolls 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5ch (Beschluss 2002/622/EG der Kommission) folgende Fassung: „32019 D 0612(01): Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Artikel 2 Absatz 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten. Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens: Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Gruppe für Frequenzpolitik und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Angehörige der EFTA-Staaten kommen nicht für den Vorsitz der Gruppe für Frequenzpolitik oder ihrer Untergruppen in Betracht.“
Article 2
Unter Nummer 16 des Protokolls 37 werden die Worte „Beschluss 2002/622/EG der Kommission“ durch die Worte „Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019“ ersetzt.
Article 3
Der Wortlaut des Beschlusses der Kommission vom 11. Juni 2019 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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