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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/577 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

CELEX
32023D0577
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-13
In force since
2023-03-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 7979000000 EUR zu laufenden Preisen.“

„(3a Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann jeder Verwalter dem Ausschuss vorschlagen, für ein bestimmtes Jahr zusätzliche Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zahlungen, die durch Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15 finanziert werden, in die Titel des Haushaltsplans, für die er zuständig ist, einzusetzen, um unvorhergesehenen Bedarf bei der Umsetzung abzudecken. Die in den Haushaltsplan eingesetzten zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen werden von den jährlichen finanziellen Obergrenzen der künftigen Jahre abgezogen.“

„(8 Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für zusätzliche Beiträge gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, die sich aus Enthaltungen bei Unterstützungsmaßnahmen vorheriger Jahre ergeben, oder für gemäß Artikel 29 Absatz 15 geleisteten Vorauszahlungen.“

Article 28 Frühzeitige Finanzierung

1 Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, der in Artikel 58 genannten Dringlichkeitsmaßnahmen der Union und — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss — einzelner Unterstützungsmaßnahmen, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet.

2 Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters.

3 Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder a) im Voraus Beiträge an die Fazilität oder b) sie zahlen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt oder eine Dringlichkeitsmaßnahme billigt oder wenn der Ausschuss die Verwendung des Mindesteinlagensystems gemäß Absatz 1 für einzelne Unterstützungsmaßnahmen genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, ihre Beiträge in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der gebilligten Kosten der Dringlichkeitsmaßnahme oder der einzelnen Unterstützungsmaßnahme innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge, sofern der Rat nichts anderes beschließt.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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