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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/654 des Rates vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

CELEX
32023D0654
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-20
In force since
2023-03-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Union unterstützt die folgenden Tätigkeiten, die Maßnahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen entsprechen: a) thematische Workshops zum Kapazitätsaufbau und Schulungen für bis zu fünf Hilfeersuchen von Staaten; b) Schulung für regionale Kontaktstellen; c) Unterstützung der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung; d) virtuelle Konferenz über regionale Unterstützung in Bezug auf die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004); e) regionale Outreach-Konferenzen; f) Wissensgenerierung und -verbreitung. Eine ausführliche Beschreibung dieser Tätigkeiten ist dem diesem Beschluss beigefügten Anhang zu entnehmen.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNODA. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten beträgt 2368769,46 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem UNODA. Gemäß diesem Abkommen stellt das UNODA sicher, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 genannten Projekte bereit.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens oder am 21. September 2023, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Relations

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